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g. 99.
Erscheint der Angeschuldigte auf die Vorladung nicht: so wird die Sache
nach Vorschrift des §. 93 zur gerichtlichen Untersuchung abgegeben.
g. 100.
Ist jedoch die Sache zur gerichtlichen Kognition nicht geeignet: so wird,
wenn die Uebertretung von einem Beamten aus eigener Wissenschaft ange-
zeigt worden, oder durch urkunden bescheiniget ist, der Angeschuldigte
der That in contumaciam für geständig erachtet; wenn aber zum Be-
weise der Uebertretung noch Zeugen zu vernehmen sind, mit deren Ver-
nehmung in contumacium verfahren und nur auf solche Einwendun-
gen gegen die Glaubwürdigkeit derselben Rücksicht genommen, welche sich
aus deren Aussage von selbst ergeben. — Die untersuchung wird ohne
weitere Vorladung des Angeschuldigten zu Ende geführt und entschieden. —
Diese Nachtheile müssen demfelben in der Vorladung ausdrücklich bekanat
gemacht werden.
S101.
Die Zeugen sind verbunden, den an sie von den Steuerstellen ergehen-
den Vorladungen Folge zu leisten. — Wer sich dessen weigert, wird dazu
auf Regquisition der Zoll= oder Steuerstelle durch das Gericht in gleicher Art,
wie bey gerichtlichen Vorladungen, angehalten. Bey Vereidung der Zeugen
ist ein mit richterlicher Qualität versehener Justiz-Beamter zuzuziehen, oder
die Zeugen sind zur Vereidung vor einem solchen Justiz-Beamten zu stellen.
102.
In Sachen, wo die Geldbuße und der Konfiskations-Werth zusammen
den Betrag von funfzig Thalern übersteigen, muß dem Angeschuldigten auf
Verlangen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer
schriftlichen Vertheidigung verstattet werden.
g. 103.
Findet der General-Inspektor die Anwendung einer Strafe nicht be-
gründet: so verfügt er die Zurücklegung der Akten.
S 104.
Der Strafbescheid, welchem die Entschuldigungsgründe beygefügt seyn
müssen, wird durch die Steuerstelle dem Angeschuldigten nach Befinden der