K) Rekurse
Instanz.
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Umstände zu Protokoll publizirt, oder in der für die Vorladung vorgeschrie-
benen Form insimirt. — Bey Eroffnung des Strafbescheides sind dem An-
geschuldigten zugleich die ihm dagegen zustehenden Rechtsmittel bekannt; auch
ist derselbe auf die Erhöhung der Strafe aufmerksam zu machen, welche er,
im Falle einer Wiederholung seines Vergehens, zu erwarten hat, und daß
dieses geschehen, in der Publikations-Verhandlung zu erwähnen.
Wird solches unterlassen: so hat die mit der Publikation beauftragte
Behörde eine Ordnungsstrafe verwirkt, den Kontravenienten trifft aber, beny
einer Wiederholung des Vergehens, alsdann nur die erhöhte Geldstrafe.
. 105.
Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Befugniß zur Berufung auf
richtecliche Entscheidung keinen Gebrauch machen will, gegen den Strafbe-
scheid des General-Inspektors den Rekurs an das Staats-Ministerium, Depar-
tement der Finanzen, ergreifen. Dieses muß jedach binnen zehen Tagen nach der
Eröffnung des Strafbescheides geschehen und schließt fernerhin jedes gerichtliche
Verfahren aus.
Der Rekurs ist alsdann bey der Zoll= oder Steuerstelle, welches die
Untersuchung geführt hat, anzumelden. — Wenn mit der Anmeldung des
Rekurses nicht zugleich dessen Rechtfertigung verbunden worden ist: so wird
der Angeschuldigte durch die Zoll= oder Steuerstelle aufgefordert, die Aus-
führung seiner weiteren Vertheidigung in einem nicht über vier Wochen hin-
aus anzusetzenden Termine zu Protokoll zu geben oder bis dahin schriftlich
einzureichen.
8. 106.
Die Verhandlungen werden hiernachst an den General-Inspektor und
von diesem zur Abfassung des Rekurs-Bescheides an das Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen, eingesandt. Hat jedoch der Angeschuldigte zur
Rechtfertigung des Rekurses neue Thatsachen oder Beweismittel, deren Auf-
nahme erheblich befunden wird, angeführt: so wird mit der Instruktion nach
den für die erste Instanz gegebenen Bestimmungen verfahren.
#. 107.
Das Rekurs-Resolut, welchem die Entscheidungsgründe beyzufügen
sind, wird an den General-Inspektor und durch letztern an die betreffende
Zoll= oder Steuerstelle befördert und nach erfolgter Publikation oder Insi-
nuation vollstreckt.