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8. 118.
0 Verfobren Ausländer, welche die gegen sie erkannte Geldbuße nicht abtragen, sind,
akn sobald sie im Inlande betroffen worden) von der Zoll= und Steuerbehörde,
W ander unter Zuziehung der Ortsobrigkeit, zu verhaften und, wenn sie hierauf nicht
binnen einer nach den Umständen zu bestimmenden Frist für die Berichti-
gung oder Sicherstellung der Geldbuße sorgen, an die Gerichte, Behufs der
Vollstreckung der subsidiarisch eintretenden Freyheitsstrafe, abzuliefern.
S. 114.
Der Verurtheilte kamm von der, statt der Geldbuße bereits in Vollzug
gesetzten, Freyheitsstrafe sich nur durch Erlegung des vollen Betrages der er-
kannten Geldbuße befreyen.
K. 115.
Verkabren Ist für die Geldbuße ein Anderer nach Vorschrift des §. 80 verhaftet:
gesen die lut so veranlaßt die Steuerstelle die Zuziehung desselben zu der gegen den Kon-
basteten. travenienten eingeleiteten Untersuchung, worauf in dem Strafbescheide des
General-Inspektors oder in dem gerichtlichen Erkenntnisse wegen der Zoll-
geset Uebertretung zugleich über die subsidiarische Verhaftung mit enrschie-
den wird.
g. 116.
Dem Ermessen des Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen,
bleibt es jedoch überlassen, ob die subsidiarische Verhaftung geltend gemacht
oder mit Begebung des Anspruchs auf dieselbe die Freyheitsstrafe sogleich an
dem Kontravenienten vollstreckt werden soll.
8. 117.
Dem subsidiarisch Verhafteten steht gegen die Entscheidung des General-
Inspektors die Berufung entweder an das Staats-Ministerinm, Departement
der Finanzen, oder an die Gerichte offen.
Hat der Kontravenient gegen den Strafbescheid eine andere Art der
Berufung, als der subsidiarisch Verhaftete gewählt: so steht es dem letztern
frey, sich der von dem erstern gewählten Berufung nachträglich anzuschlie-
ßen. Will er dieses nicht: so bleibt das weitere Verfahren ausgesebt, bis
über die Zollgesetz-Uebertretungen in dem von dem Kontravenienten gewählten
Wege entschieden worden ist.