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amtern weiterer Auftrag gegeben worden, aber die Hoffnung vorhanden ist, daß
sie, nach weiterer Eroͤrterung, noch werden ausgeglichen werden und wegen deren
sodann ein Nachvertrag zu diesem Nebenvertrage weiter verabredet und geschlos-
sen werden soll.
g. m.
Was nun also zuerst die ausgeschiedenen Irrungen betrifft: so sind
diese folgende: «
1)-Parochial-Verha’ltnissedesWeimar’schenDorfeöWittersroda
zu der Altenburg'schen Pfarrey Keßlar betreffend. Es hatte das Großherzog-
liche Ober-Konsistorium in Weimar Veranlassung gegeben, zu versuchen, ob nicht bey
der allgemeinen Ausgleichung Altenburg bewogen werden koͤnnte, eine Milderung des
Beytrags des kleinen, unbemittelten Weimar'schen Dorfes Wittersroda, als Fi-
lial der Altenburg'schen Mutterkirche Pfarrkeßlar, hinsichtlich der Baukosten in
der Pfarrey Keßlar eintreten zu lassen. Bey den Verhandlungen darüber ergab
sich aber, daß zu der Altenburg'schen Pfarrey Keßlar das Haupt-Kirchdorf
Drößniz, welches Altenburgisch ist, und die Filial -Dörfer Wittersroda und Lot-
schen gehören, welche Weimarisch sind daß Altenburg zu den fraglichen Bauten
der Pfarrey Keßlar nur den dritten Theil verlangt und der nicht wohlhabenden
kleinen Gemeinde WitterSroda nur dadurch eine Erleichterung wegen ihres
Beytrags zu jenem Bauaufwande verschafft werden kann, wenn die Weimarsche
Gemeinde Lotschen, welche ebenfalls Filial von Pfarrkeßlar ist, sich jedoch seit
langer Zeit von diesen Beytragen zu befreyen gewußt hat, zum Mitbeytrage je-
nes dritten Theiles angestrengt wird, was aber von Altenburg nicht geschehen
kann. Sonach lag eine eigentliche Irrung nicht vor, welche durch die Bevollmächtig-
tin jetzt hätte ausgeglichen werden können. Denn den dritten Theil der Bau-
kosten tragen in der Regel überall die Filiale; Altenburg aber ist es gleichgültig,
ob dieser dritte Theil von Wittersroda allein, oder von Lotschen mitgegeben wer-
de, und Altenburg führte noch überdieß für sich an, daß zwischen beyden Staats-
regiermgen an allen Punkten, wo sich Weimar'sche und Altenburg'sche Parochial-
Verhälmisse berühren, der Grundsatz bestehe, nach welchen, wenn das betroffene
Filial zu därftig sey, den dritten Theil Baukosten zu leisten, der Staat, zu dem
es gehöre, zur Aushülfe verbunden wärc.
2) Die Irrung wegen eines Getreidezinses von etwas über zwölf und ei-
nen halben Scheffel, welche das Großherzogliche Rentamt Oberweimar von der
Hafermalzeschen Hufe in dem Altenburg'schen Orte Drößnitz fordert, hat durch