Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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amtern weiterer Auftrag gegeben worden, aber die Hoffnung vorhanden ist, daß 
sie, nach weiterer Eroͤrterung, noch werden ausgeglichen werden und wegen deren 
sodann ein Nachvertrag zu diesem Nebenvertrage weiter verabredet und geschlos- 
sen werden soll. 
g. m. 
Was nun also zuerst die ausgeschiedenen Irrungen betrifft: so sind 
diese folgende: « 
1)-Parochial-Verha’ltnissedesWeimar’schenDorfeöWittersroda 
zu der Altenburg'schen Pfarrey Keßlar betreffend. Es hatte das Großherzog- 
liche Ober-Konsistorium in Weimar Veranlassung gegeben, zu versuchen, ob nicht bey 
der allgemeinen Ausgleichung Altenburg bewogen werden koͤnnte, eine Milderung des 
Beytrags des kleinen, unbemittelten Weimar'schen Dorfes Wittersroda, als Fi- 
lial der Altenburg'schen Mutterkirche Pfarrkeßlar, hinsichtlich der Baukosten in 
der Pfarrey Keßlar eintreten zu lassen. Bey den Verhandlungen darüber ergab 
sich aber, daß zu der Altenburg'schen Pfarrey Keßlar das Haupt-Kirchdorf 
Drößniz, welches Altenburgisch ist, und die Filial -Dörfer Wittersroda und Lot- 
schen gehören, welche Weimarisch sind daß Altenburg zu den fraglichen Bauten 
der Pfarrey Keßlar nur den dritten Theil verlangt und der nicht wohlhabenden 
kleinen Gemeinde WitterSroda nur dadurch eine Erleichterung wegen ihres 
Beytrags zu jenem Bauaufwande verschafft werden kann, wenn die Weimarsche 
Gemeinde Lotschen, welche ebenfalls Filial von Pfarrkeßlar ist, sich jedoch seit 
langer Zeit von diesen Beytragen zu befreyen gewußt hat, zum Mitbeytrage je- 
nes dritten Theiles angestrengt wird, was aber von Altenburg nicht geschehen 
kann. Sonach lag eine eigentliche Irrung nicht vor, welche durch die Bevollmächtig- 
tin jetzt hätte ausgeglichen werden können. Denn den dritten Theil der Bau- 
kosten tragen in der Regel überall die Filiale; Altenburg aber ist es gleichgültig, 
ob dieser dritte Theil von Wittersroda allein, oder von Lotschen mitgegeben wer- 
de, und Altenburg führte noch überdieß für sich an, daß zwischen beyden Staats- 
regiermgen an allen Punkten, wo sich Weimar'sche und Altenburg'sche Parochial- 
Verhälmisse berühren, der Grundsatz bestehe, nach welchen, wenn das betroffene 
Filial zu därftig sey, den dritten Theil Baukosten zu leisten, der Staat, zu dem 
es gehöre, zur Aushülfe verbunden wärc. 
2) Die Irrung wegen eines Getreidezinses von etwas über zwölf und ei- 
nen halben Scheffel, welche das Großherzogliche Rentamt Oberweimar von der 
Hafermalzeschen Hufe in dem Altenburg'schen Orte Drößnitz fordert, hat durch
	        
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