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haben insbesondere Verletzungen der Steuergesete, welche bey Ausübung ihres
Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, moöglichst zu hindern und auf jeden
Fall zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.
g. 4 (28).
Innerhalb des Grenzbezirkes unterliegt aller Waarenverkehr und Trans-
port einer genauen und speziellen Aufsicht, und ist denjenigen Beschrankungen
unterworfen, welche zur Sicherheit gegen die verheimlichte Waareneinfuhre
und Ausfuhre erforderlich und in der Zollordnung näher angegeben sind.
II. Auszug aus der zu dem Zollgesetze gehörigen Zollordnung.
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Wer aus dem Auslande kommt und Gegenstände oder Waaren mit sich P1 e
führt, darf solche nur auf den vorgeschriebenen Zollstraßen und nur wäh- Fnibenn
rend der Tageszeit in das Land bringen. Gienze.
Er darf von der Grenze ab die Zollstraße nicht verlassen, sondern muß
sich auf derselben ohne Abweichung und willkührlichen Aufenthalt, und ohne
eine Veränderung an der Ladung vorzunehmen, mit dieser zum Grenz-Zoll-
amte begeben.
Gewässer, auf welchen Güterversendungen Statt finden, sind als Zoll-
straßen anzusehen, wenn sie den Grenzbezirk durchschneiden.
Auf Gewässern, welche längs der Landeögrenze sich erstrecken, darf nur
bey Zollämtern an den dazu bezeichneten Stellen gelandet und auSsgeladen
werden.
g. 6 (2). 2) Vorlaufige
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Bey dem Grenz-Zollamte uͤbergiebt der Waarenfuͤhrer seine saͤmmtlichen, nnbnsd
die Ladung betreffenden Papiere. güoltannne aber
den Ansagero:
S. 7 (3). sten.
Wo das Grenz-Zollamt entfernter von der Grenze gelegen, und des-
halb naher an der Grenze ein Anmeldungsposten errichtet ist, giebt der Waa-
renführer seine Papiere über die Ladung bey letzterem ab, und meldet über-
dieß die Zahl der Wagen und Pferde, und wo moglich auch die der gelade-
nen Stücke an.