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Die Deklaration muß sich auf alle Theile der Ladung, nichts davon
ausgeschlossen, erstrecken, mithin, wenn zollpflichtige Waaren mit zollfreyen
Gegenständen zusammen geladen sind, auch letztere enthalten.
g. 10 (7).
Es steht dem Waarenfuͤhrer frey, ob er uͤber seine ganze Ladung nur
eine Deklaration oder mehre Theil-Deklarationen übergeben will. Im letz-
teren Falle muß er solche aber selbst besorgen, wenn auch sonst die Ferti-
gung der Deklaration durch das Zollamt nach den Bestimmungen der fol-
genden Paragraphen zulässig wäre, auch muß er den einzelnen Deklaratio-=
nen noch eine besondere General-Deklaration beyfügen, und in derselben die
Versicherung abgeben, daß der ganze Inhalt der Ladung richtig deklarirt sey.
Die Deklarationen müssen in deutscher Sprache abgefaßt, leserlich und
besonders was die Zahlen betrifft, deutlich geschrieben seyn, und dürfen we-
der Abänderungen noch Rasuren enthalten. Deklarationen, welche diesen
Erfordernissen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.
Jede Deklaration muß zweyfach angefertiget und übergeben werden.
§. 11 (8).
Die Anfertigung der Deklaration muß der Waarenführer besorgen, oder
durch eine sich hiermit beschäftigende Privat-Person (Kommissiondr, Zoll-
abrechner) besorgen lassen, welcher letztere dann auch, sofern der Waarenfüh-=
rer des Schreibens unkundig ist, die Deklaration unterzeichnet. Ist im letz
teren Falle ein solcher Kommissionär am Orte nicht vorhanden: so erfolgt
die Anfertigung der Deklaration durch das Zollamt, welches dieselbe unent-
geldlich auf Grund der übergebenen Papiere oder der mündlichen Anzeige
bewirkt. Der vom Zollamte angefertigten Deklaration muß nach vorheriger
Vorlesung der Deklarant sein gewöhnliches Handzeichen beyfügen, dessen Rich-
tigkeit von zwey Beamten zu bescheinigen ist.
Der Deklarant haftet für die Richtigkeit der Deklaration, ohne unter-
schied, ob diese von ihm selbst, oder für ihn von einem dritten oder dem
Jollamte angefertiget worden ist.
S. 12 (9).
Besitzt der Waarenführer keine Frachtbriefe oder andere über seine ba-
dung sprechende Papierc, oder nur solche, die zur Anfertigung einer voll-
ständigen Deklaration unzureichend sind, und ist ihm sonst die Ladung nicht
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