3. Revision.
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genug bekannt, um die vorgeschriebene Deklaration zu fertigen oder fertigen
zu lassen: so muß er, wenn er nicht die hoͤchsten Eingangsabgaben zu entrich-
ten erboͤthig ist, eine Versicherung an Eidesstatt abgeben, daß er gar keine
oder keine andere, als die vorgelegten Papiere, besitze, und auch sonst die
Ladung nicht vollständig kenne. Es tritt alsdann die Anfertigung der De-
klaration durch das Zollamt ein, welches solche, nach vorheriger spezieller
Revision der Ladung in Gegenwart des Waarenführers auf dem Grunde ei-
ner darüber aufzunehmenden Verhandlung bewirkt. — Die vom Zollamte
aufgenommene Deklaration muß von dem Waarenführer, welcher für die rich-
tige Gestellung der Ladung zur Revision haftet, unterschrieben, oder wenn
derselbe des Schreibens unkundig ist, nach Vorschrift des vorhergehenden
Paragraphen unterzeichnet und bescheiniget werden.
Der Waarenführer muß in diesem Falle sich gefallen lassen, daß die
gehörig deklarirten Ladungen, auch wenn sie spater eintreffen, in der Abfer-
tigung ihm vorgezogen werden, und daß die Ladung inzwischen auf seine Ko-
sten unter amtlicher Bewachung und Verschlusse gehalten wird. Ist derselbe
nur Frachtführer: so ist er, wenn er jenes Verfahren nicht eintreten lassen
will, und zuvor die oben vorgeschriebene Versicherung an Eidesstatt abgege-
ben hat, einen Zeitraum zu bestimmen befugt, innerhalb dessen er die Dekla-
ration nachträglich beybringen will. Letzteren Falles bleiben die Waaren bis
dahin auf Kosten des Waarenführers im Gewahrsam des Amtes.
g. 13 (11).
Nach Berichtigung des Deklarations-Punktes wird, soweit nicht ausnahms-
weise das im F. 12 bezeichnete Verfahren hat eintreten müssen, zur Revision
der Waaren geschritten. Vermöge derselben sollen die Beamten, entweder
durch den Augenschein oder durch Werkzeuge, sich die Ueberzeugung verschaf-
fen, daß die zum Eingang angemeldeten Gegenstände nach Menge und Gac-
tung mit der Deklaration übereinstimmen, und daß kein mit einer höheren
Abgabe belegter Gegenstand, als der angemeldete, vorhanden ist.
S. 14 (12).
Es geschieht die Prüfung entweder bloß nach Zahlzeichen und Gewicht
der Kolli, ohne Erôffnung der Fasser„, Ballen u. s. w. (allgemeine Waaren-
Revision), oder es findet außerdem noch Eröffnung Statt, um die eigentliche
Menge der in den Kolli enthaltenen Waaren zu ermitteln, und die Ueber-
zeugung zu erlangen, daß keine andere, als die angemeldete Waarengattung,