Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

) Schlus der 
Absertigung. 
7) Anmeldung 
an der Vinnen= 
mie. 
528 
S. 18 (19). 
In dem gquittirten Eremplare der Deklaration oder in der besonders 
ausgefertigten Quittung wird dem Waarenführer vorgeschrieben, innerhalb 
welcher Frist und auf welcher Straße er seine Ladung durch den Grenzoczirk 
zu führen, und ob und bey welchem Kontrole-Amte er solche anzumelden habe. 
Bleiben die Waaren im Grenzbezirke: so wird demgemäß das Erforderliche 
bemerkt. « 
§.19(20). 
Hiiermit ist die Abfertigung geschlossen, und der Waarenführer erhält 
sämmtliche Frachtbriefe und sonstige, auf seine Ladung von ihm übergebenen 
Papiere (5. 6), nachdem jedes einzelne Stück derselben mit dem Zollstempel 
versehen worden, zurück, um sich damit gegen die Waarenempfänger über die 
ordnungsmäßige Deklaration der Waaren ausweisen zu können. 
S. 20. (21). 
Ist die fernere Anmeldung bey einem Amte an der Birnernlinie vorge- 
schrieben: so werden demselben die Quittungen und Duplikate der Deklara- 
tionen ubergeben. Die Ladung wird mit den sie begleitenden Papieren du- 
ferlich verglichen, welche, wenn sich dabey nichts zu erinnern findet, der 
Waarenführer, mit der Bescheinigung über die geschehene Anmeldung versehen, 
zuruckerhält. Das Amt ist indessen auch zur nahern und, bey erheblichen 
Gründen, selbst zur speziellen Revision besugt. 
. 21 (22). 
Waaren-Transporte auf großen Strömen in Gefäßen, die eine Trag- 
fähigkeit von 5 Lasten (zu 4000 Pfund) und darüber haben, sind nur zur 
einmahligen Anmeldung im Grenz-Zollamte, und nicht zu einer zweyten, bey 
einem Amte an der Binnenlinic, verpflichtet. Dagegen unterliegen Trans- 
porte in kleineren Gefüßen, wie bey dem Verkehre zu Lande in den vorge- 
schriebenen Fällen, der nachmahligen Anmeldung bey einem solchen. 
g. 22 (28). 
oiw Ueber zollfreye Gegenstände erhält der Waarenführer einen begitimations- 
genstande. 
Schein, um sich damit bey dem weiteren Transporte durch den Grenzbezirk 
ausweisen zu konnen.
	        
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