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S. 23 (32).
Werden Waaren ausgeführt, welche mit einer Ausgangsabgabe belegt Enrilltung
sind: so muß die Abgabe entweder bey dem Grenz-Zollamte, über welcheS
der Ausgang Statt findet, oder vorher bey einem Hauptamte im Innern
emrichtet werden.
g. 24 (33).
Bey der Deklaration der ausgehenden Waaren sind die Vorschriften der
g5. 8 bis 12 und bey der Revision die Vorschriften der 88. 13 bis 16 zu
beobachten, letztere jedoch mit der Maßgabe, daß die Prüfung darauf gerich-
tet wird, daß nicht mehr und keine mit einer höheren Abgabe belegte Waa-
ren, als deklarirt worden, ausgehen.
S. 25 (34).
Ueber die Abgabenentrichtung wird auf dem DOuoplikate der Deklaration
quittirt. Ist die Ausgangsabgabe bey einem Hauptamte im Innern emrich-
tet: so wird in der Quittung zugleich bemerkt, auf wie lange solche gültig
ist, und welche Straße nach der Angabe des Waarenführers befahren werden
muß. Der Ausgang darf nur über ein Grenz-Zollamt Statt finden, bey
welchem die Quittung vorgezeigt werden muß.
Die Ladung wird mit der Quittung verglichen und, wenn sich dabey
nichts zu erinnern findet, letztere mit darauf gebrachter Bemerkung, daß der
Ausgang erfolgt sey, bey dem Waarenführer zurückgegeben.
Wahlt der Waarenführer die Entrichtung der Ausgangsabgabe bey dem
Grenz-Zollamte: so ist er jedesmahl zur Anmeldung und Gestellung der
Waare bey einem Amte an der Binnenlinie oder zunachst derselben verpflich-
tet. Er leistet daselbst Sicherheit für die Entrichtung der Abgabe bey dem
Grenz-Zollamte und erhält einen Legitimations-Schein (F. 30) über die Waa-
ren, um sich im Grenzbezirke ausweisen zu können. Die erfolgte Abgabenent-
richtung wird von dem Grenz-Zollamte auf dem Legitimations-Scheine be-
merkt und letzterer zurückgegeben, um zur Einlösung des Pfandes im ersten
Anmeldungsamte zu dienen.
g. 26 (53).
Der Waarenverschluß soll das Mittel seyn, sich zu versichern, daß die 10) Waaren-
Waare, bis zur Lösung des Verschlusses durch eine dazu befugte Dieaststelle, uc
nach Menge, Gattung und Beschaffenheit, unverandert erhalten bleibe.