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g. 27 (54).
Er besteht in der Regel in ausgepraͤgten Bleyen (Plomben), begreift
aber auch die Anwendung jedes anderen passenden Verschlußmittels, z. B.
die Versiegelung u. s. w. in sich.
Das abfertigende Amt hat allein zu bestimmen, ob Verschluß eintreten,
welche Art desselben angewendet, und welche Zahl von Bleyen, Siegeln u.
s. w. angelegt werden soll. Es kann verlangen, daß derjenige, welcher die
Abfertigung begehrt, die Vorrichtungen treffe, welche es für nöthig hält,
um den Verschluß anzubringen.
Wie die am häufigsten vorkommenden Verpackungen beschaffen und vorge-
richtet seyn müssen, um als verschlußfahig anerkannt werden zu können, ergiebt
eine besondere Anleitung, welche bey den Aemtern ausgehängt und einem je-
den gegen Erstattung der Papier= und Druckkosten verabreicht wird.
5 . 28 (55).
Das Material an Bley, Lack, Licht und Verbleyungsschnur hat das Ab-
fertigungsamt, insofern nicht für gewisse Abfertigungen ein unentgeldlicher
Verschluß ausdrücklich vorgeschrieben ist, gegen Entrichtung der dafür im
Tarife festgesetzten Gebühr zu liefern.
Das übrige zu der Vorrichtung erforderliche Material hat derjenige zu
besorgen, welcher die Waare zum Verschluß stellt.
g. 29 (656).
Wird der Verschluß durch zufällige Umstände verletzt: so kann der In-
haber der Waare bey dem nächsten Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramte
auf genaue Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waare und neuen
Verschluß antragen. Er läßt sich die darüber ausgenommenen Verhandlungen
aushändigen und giebt sie an diejenige Dienststelle, welcher die Waaren zu
gestellen sind, ab. Die den Hauptämtern zunächst vorgesetzte Behörde wird
alsdann entscheiden, inwiefern die Folgen des verletzten Waarenverschlusses
eintreten sollen, oder zu mildern sind.
Aus der Verletzung des Waarenverschlusses folgt das Recht des Staates,
für die Waaren, je nachdem solche genau bekannt sind oder nicht, die Ent-
richtung ihrer tarifmäßigen oder der höchsten Eingangsabgabe zu verlangen.