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g. 80 (80).
Bey dem Eingange aus dem Auslande ist der Transport von Waaren und 40 kran port=
Sachen auf den Zollstraßen nur von der Grenze bis zur ersten Zollstelle oh- Serte t
ne amtlichen Ausweis gestattet. Von der Zollstelle bis zur Binnenlinie dient
die über die erfolgte Anmeldung und Abfertigung ertheilte Bezettelung zum
Ausweise.
Bey dem Eingange aus dem Binnenlande in den Grenzbezirk ist der Trans-
port auf Zollstraßen nur in dem Falle an keinen amtlichen Ausweis gebun-
den, wenn sich auf solchen Straßen weder an der Binnenlinic, noch in der
Naͤhe der letzteren, ein Amt oder eine Anmeldungsstelle befindet.
Auf allen, durch den Grenzbezirk führenden Nebenwegen muß jeder, der
Waaren oder Sachen transportirt, sich durch Bescheinigungen gegen die zur
Aufsicht verpflichteten Beamten ausweisen, daß er befugt sey, die gehörig
bezeichneten Gegenstände in einer gewissen Frist und auf dem vorgeschriebenen
Wege ungetheilt zu transportiren.
g. 81 (81).
Von der Verpflichtung zur Legitimation im Grenzbezirke (F. 30) sind
nur befreyt:
a) Ganz abgabenfreye Gegenstände (Abtheilung I des Tarifs), insofern sie
unverpackt sind, oder dergestalt vor Augen liegen, daß sie ohne Weit-
lduftigkeit sogleich erkannt werden können;
Gegenstände, deren Menge in einem Transporte so gering ist, daß sie
deßhalb bey der Verzollung außer Betracht bleiben würden;
Rohe Erzeugnisse des Bodens und der Viehzucht einer und derselben
inldndischen Landwirthschaft, welche entweder ganz im Grenzbezirke
liegt, oder von der Binnenlinie, oder von der Grenzlinie unmittelbar
durchschnitten wird, im letzteren Falle jedoch nur unter besonderen,
nach der Oertlichkeit vorzuschreibenden Aufsichtsmaßregeln;
Gegenstände, die innerhalb einer Ortschaft des Grenzbezirkes von Haus
zu Haus gesendet werden;
Der Güter-Transport mit den gewöhnlichen Fahrposten. Die Post-
anstalten im Grenzbezirke dürfen jedoch, wenn es für nöthig erachtet
umd ihnen bekannt gemacht wird, entweder allgemein oder von gewis-
sen Personen Packereyen zur Beförderung landeinwärts nur gegen eine,
für jeden einzelnen Fall zu ertheilende, schriftliche Erlaubniß des be-
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