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Haupt-Zollämter und Neben-Zollämter 1. Klasse (§. 37) so wie die Aufsichts-
stellen an der Binnenlinie errichtet worden sind.
g. 87 (100).
Die Zollämter sind entweder Haupt-Zollämter, oder Neben-Zollämter
I. oder II. Klasse.
Bey den Haupt-Zollämtern ist jede Zollentrichtung und jede durch diese
Ordnung vorgeschriebene Abfertigung ohne Einschränkung sowohl bey der Ein-
als bey der Aus= und Durchfuhr zulässig. Neben-Zollämter I. Klasse wer-
den an denjenigen Straßen errichtet, auf welchen zwar ein Handelsverkehr
mit dem Auslande Statt findet, dieser jedoch nicht von solchem Umfange ist, um
die Errichtung eines Haupt-Zollamtes erforderlich zu machen. Neben-Zolläm-
ter II. Klasse werden für den kleinen Grenzverkehr da errichtet, wo örtliche
Verhltnisse solches erheischen.
Mit Rücksicht auf die hiernach den Neben-Zollamtern beyzulegende Wirk-
samkeit werden ihre Erhebungsbefugnisse im Tarife näaher bestimmt werden.
Innerhalb dieser Befugnisse können Neben-Zollämter I. Klasse Waaren,
welche mit Berührung des Auslandes aus einem Theile des Vereinsgebierhes ur
den andern versendet werden, bey dem Aus= und Wiedereingange abfertigen.
Zur Ertheilung und Erledigung von Begleitscheinen sind sie ohne aus-
drückliche Genehmigung des Finanz-Ministers nicht ermächtigt.
g. 88 (101).
Mit dem Anmeldungsposten werden zum Zwecke der Abfertigung von
Reisenden und des sonstigen kleinen Verkehres in der Regel Reben-Jollämter
II. Klasse verbunden. Auf besonders lebhaften und mit einem Haupt-goll-
amte besetzten Zollstraßen kann der Anmeldungsposten auch in einem Neben-
Zollamte I. Klasse bestehen.
§. 39 (102).
Erxpeditions-Stellen zur Ausfertigung von Legitimations-Scheinen sollen
nach dem örtlichen Bedürfnisse da errichtet werden, wo es an Zoll-Aemtern
oder anderen geeigneten Dienststellen fehlt, um die Waaren, welche innerhalb
des Grenzbezirkes versendet werden, oder aus dem Binnenlande in demselben
eingehen, mit dem vorgeschriebenen Transport-Ausweise zu versehen. Zu
Gelderhebungen sind sie nicht befugt.