Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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tirten Gegenstaͤnde eines Ausweises nicht beduͤrfen. Kann bieß nicht 
sofort genügend geschehen: so sind die Grenzaufseher befugt, den Trans- 
port dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu 
erlangen ist. 
Reisende zu Wagen mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen 
und dergleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten 
Richtung nach dem Grenz-Zollamte befinden, dürfen von den Grenz- 
aufsehern gar nicht angehalten werden. Treffen sie aber dergleichen 
Reisende entweder auf einem Punkte der Zollstraße, wo dieselben das 
Grenz-Zollamt schon im Rücken haben, oder außerhalb einer Zollstraße: 
so können sie, mit Ausnahme der mit den gewöhnlichen Posten oder 
mit Erxtrapost-Reisenden, den Nachweiß der geschehenen Meldung for- 
dern. Erfolgt dieser: so müssen sie die Personen ohne Störung rei- 
sen lassen, im entgegengesetzten Falle aber zum nächsten Zollamte führen. 
6) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen 
sind, damit nicht übereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen wer- 
den, welche von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von den 
Grenzaufsehern in Beschlag zu nehmen, und an das nächste Ame ab- 
zuliefern. 
b) Die Grenzaufseher sind eben so befugt als verpflichtet, die aus dem 
Grenzbezirke in das Binnenland geflüchteten, oder mit Gewalt entkom- 
menen Defraudanten dahin zu verfolgen und sich im Betretungsfalle 
ihrer Personen und Waaren zu bemächtigen.
	        
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