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tirten Gegenstaͤnde eines Ausweises nicht beduͤrfen. Kann bieß nicht
sofort genügend geschehen: so sind die Grenzaufseher befugt, den Trans-
port dahin zu führen, wo die verlangte Auskunft mit Sicherheit zu
erlangen ist.
Reisende zu Wagen mit Gepäck, zu Pferde und zu Fuß mit Felleisen
und dergleichen, welche sich auf einer Zollstraße in der unbezweifelten
Richtung nach dem Grenz-Zollamte befinden, dürfen von den Grenz-
aufsehern gar nicht angehalten werden. Treffen sie aber dergleichen
Reisende entweder auf einem Punkte der Zollstraße, wo dieselben das
Grenz-Zollamt schon im Rücken haben, oder außerhalb einer Zollstraße:
so können sie, mit Ausnahme der mit den gewöhnlichen Posten oder
mit Erxtrapost-Reisenden, den Nachweiß der geschehenen Meldung for-
dern. Erfolgt dieser: so müssen sie die Personen ohne Störung rei-
sen lassen, im entgegengesetzten Falle aber zum nächsten Zollamte führen.
6) Gegenstände, welche nicht mit dem vorgeschriebenen Ausweise versehen
sind, damit nicht übereinstimmen, oder auf einer Straße betroffen wer-
den, welche von der darin vorgeschriebenen abweicht, sind von den
Grenzaufsehern in Beschlag zu nehmen, und an das nächste Ame ab-
zuliefern.
b) Die Grenzaufseher sind eben so befugt als verpflichtet, die aus dem
Grenzbezirke in das Binnenland geflüchteten, oder mit Gewalt entkom-
menen Defraudanten dahin zu verfolgen und sich im Betretungsfalle
ihrer Personen und Waaren zu bemächtigen.