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schen und Keßlar ist am 18. Juny 1824 zwischen beyderseitigen Aemtern eine
Vereinigung zu Stande gekommen und hierauf die Versteinigung vorgenommen
worden, wie die beyderseits deshalb aufgenommenen Protokolle vou demselben
Tage dieses ausweisen, so daß von dem streitigen Flecke an Weimar sieben Acker
zwanzig Quadrat-Ruthen und außerdem noch zu besserer Arrondirung fünf und
zwanzig Quadrat-Ruthen von unstreitig Altenburg'schem Gebiethe, an Altenburg
aber funfzehen und ein halber Acker ein und zwanzig und ein Viertheil Quadrat-
Ruhen abgegrenzt worden sind. ·
UeberdasStreit-Objektunddiebeshalbgetroffeneuebercinkunftgiebtdie
bcyliegcndeZeichnungNummeclnähereNachweisung.DieBcreinigunginder
Maße, wie die Versteinigung vorgenommen und die Landesgrenze hierdurch ge-
ordnet worden ist, wird hiermit von Seiten der beyden höchsten Staatéregie-
umgen Weimar und Altenburg genehmigt.
0 Es sind wegen einer, früher streitig gewesenen Flur grenze zwischen Klein-
kröbitzund Zimmerit bereits seit 1825 durch die hierzu beauftragten Aemter Je-
na und Cahla Verhandlungen gepflogen worden, welche endlich zu einer Vereini-
gung führten, auf deren Grunde am 30. September 1829 besage der darüber
beyderseits aufgenommenen Protokolle von demselben Tage die Versteinigung vor-
genommen worden ist. Von beyden höchsten Staatöregierungen wird die noch
nicht ausgesprochene Genehmigung zu dieser Grenz-Feststellung hiermit ertheilt.
5) Es ist eine frühere Grenzirrung zwischen den Fluren Schorba und
Zimmeritz über ungefahr einen Achttheil Acker Landes von den betroffenen Gemein-
den bereits 1819 verglichen, dieser Vergleich von den bepderseitigen Aemtern,
bey einer, am 17. Oktober 1829 gehaltenen Besichtigung wegen Geringfügigkeit
des Gegenstandes angenommen, und darauf die Versteinigung alsbald bewirkt
vorden, wie die beyderseitigen Protokolle vom 17. Oktober 1829 ausweisen.
Diese Feststellung der Grenze an der fraglichen Strecke wird hiermit von
beyderseits Staatsregierungen genehmiget.
4) Zwischen den Großherzoglich Weimar'schen Fluren Rothenstein und
geutra und den Herzoglich Altenburg'schen Fluren Altenberga, Alten-
dorf und Zschernewig sind von den beyderseits dazu beauftragten Aemtern
Jena und Cahla 1815 einige Grenzirrungen verglichen worden, und es ist nun-
mehr nur noch die Steinsetzung und bezüglich Revision der Steine vorzunehmen,
da gedachte Uebereinkunft hiermit von beyden Seiten genehmigt wird. Es soll
nutmehr von bepderseitigen Aemtern die noch nöthige Verfügung und Revision
der Steine vorgenommen und hierbey der dltere oben erwähnte Vergleich von
1815 festgehalten werden.