Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

No. 
Benennung der Gegenstände. 
  
— 
So 
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Anmerk. 1. In den östlichen Provinzen des Preußischen Staates wird erhoben für: 
a. a. Masteeen * AA““ AAn 
b. b. Bugsprieten oder Spiren ... ,................. 
c. c. Blöcke oder Bolken von hartem Hoe . .. .. . ... .. ... 
d.d. Balken von Kienen= oder Tannenhbossssssss-se 
. e. Bohlen, Bretter, Latten, Faßholz (Dauben), Bendsioce, Stongen, Foschinen, Pfahl= 
holz, Flechtweideneeeeeeeee .......... .. .. 
Anmerk. 2. Außer dem Rheinkreise wird in Bahern und Wuͤrttemberg bey dem Land-Transporte, 
so wie bey dem Wasser-Transporte auf der Donau, dem Inn und dem Bodensee der Aus- 
gangszoll nach der Beylage C erhoben. 
c) Holzborke oder Lohe von Eichen und Birken, desgleichen Holzkohlen 
4) Holzaschee . .. . . . .. ...........·. ........ .. . 
e) Hoͤlzerne Hausgeraͤthe (Meubles) und andere Tischler-, Drechsler= und Boͤttcherwaa- 
ren, welche gefaͤrbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung 
mit Eisen, Messing oder lohgarem Leder verarbeitet sind; auch feine Korbflechterwaaren 
s) Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnbergerwaaren aller Art, feine 
Drechsler-, Schnitz= und Kammmacherwaaren, auch Meerschaumarbeit, ferner derglei- 
chen Waaren in Verbindung mit anderen Materialien (jedoch mit Ausschluß von 
Gold, Silber, Platina, Semilor und echten Steinen und Perlen), ingleichen Holz- 
bronze, Holzuhren, ganz feine Korbflechterarbeit; auch Bley= und Rothstifte 
8) Gepolsterte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren. 
n) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte, ohne eiserne Reisen 
Anmerk. Grobe Böttcher= und Drecheler -, Korbflechter-, Tischler= und alle rohe und bloß geho- 
belte Holzwaaren, Wagnerarbeiten und Maschinen von Holz tragen die allgemeine Ein- 
gangsabgabe. 
Hoper 
Instrumente, musikalische, mechanische, mathematische, optische, astronomische, chirurgische. 
Kalender: 
a) die fuͤr das Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe halber ge- 
gebenen besonderen Vorschriften behandelt; 
b) die durchgeführt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler für den Preu- 
Hischen oder 50 Kreuzer für den Zoll-Zentngr. Der Wiederausgang muß nachgewie- 
sen werden.
	        
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