No.
Benennung der Gegenstände.
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So
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Anmerk. 1. In den östlichen Provinzen des Preußischen Staates wird erhoben für:
a. a. Masteeen * AA““ AAn
b. b. Bugsprieten oder Spiren ... ,.................
c. c. Blöcke oder Bolken von hartem Hoe . .. .. . ... .. ...
d.d. Balken von Kienen= oder Tannenhbossssssss-se
. e. Bohlen, Bretter, Latten, Faßholz (Dauben), Bendsioce, Stongen, Foschinen, Pfahl=
holz, Flechtweideneeeeeeeee .......... .. ..
Anmerk. 2. Außer dem Rheinkreise wird in Bahern und Wuͤrttemberg bey dem Land-Transporte,
so wie bey dem Wasser-Transporte auf der Donau, dem Inn und dem Bodensee der Aus-
gangszoll nach der Beylage C erhoben.
c) Holzborke oder Lohe von Eichen und Birken, desgleichen Holzkohlen
4) Holzaschee . .. . . . .. ...........·. ........ .. .
e) Hoͤlzerne Hausgeraͤthe (Meubles) und andere Tischler-, Drechsler= und Boͤttcherwaa-
ren, welche gefaͤrbt, gebeizt, lackirt, polirt, oder auch in einzelnen Theilen in Verbindung
mit Eisen, Messing oder lohgarem Leder verarbeitet sind; auch feine Korbflechterwaaren
s) Feine Holzwaaren (ausgelegte Arbeit), sogenannte Nürnbergerwaaren aller Art, feine
Drechsler-, Schnitz= und Kammmacherwaaren, auch Meerschaumarbeit, ferner derglei-
chen Waaren in Verbindung mit anderen Materialien (jedoch mit Ausschluß von
Gold, Silber, Platina, Semilor und echten Steinen und Perlen), ingleichen Holz-
bronze, Holzuhren, ganz feine Korbflechterarbeit; auch Bley= und Rothstifte
8) Gepolsterte Meubles, wie grobe Sattlerwaaren.
n) Grobe Böttcherwaaren, gebrauchte, ohne eiserne Reisen
Anmerk. Grobe Böttcher= und Drecheler -, Korbflechter-, Tischler= und alle rohe und bloß geho-
belte Holzwaaren, Wagnerarbeiten und Maschinen von Holz tragen die allgemeine Ein-
gangsabgabe.
Hoper
Instrumente, musikalische, mechanische, mathematische, optische, astronomische, chirurgische.
Kalender:
a) die fuͤr das Inland bestimmt sind, werden nach den, der Stempelabgabe halber ge-
gebenen besonderen Vorschriften behandelt;
b) die durchgeführt werden, tragen die Abgabe von einem halben Thaler für den Preu-
Hischen oder 50 Kreuzer für den Zoll-Zentngr. Der Wiederausgang muß nachgewie-
sen werden.