Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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beyderseits aufgenommenen Protokolle vom 28. September 1829 versinnlichen 
den Gegenstand. Die Vereinigung ist folgendermaßen zu Stande gekommen: 
a) vom streitigen Flecke soll das Grundstück Michael Letsch's aus Rutha, 
welches nach Maua steuert, lehnet und zinset, an der Mauaschen Flur 
liegt und in beyliegendem Grundrisse mit Nummer 1 bezeichnet worden 
ist, zum Weimar'schen Gebiethe; 
b) dagegen die übrigen Grundstücke des streitigen Flecks definitiv bey Alten- 
burg bleiben, so daß die Landesgrenze vom unstreitigen Punkte a uͤber b 
c de'#g nach dem anerkannten Grenzsteine h gezogen wird; 
P) die hohe Jagd an dieser Grenzstrecke ist nach der Landesgrenze abgetheilt, 
wogegen 
") die übrige Jagd, welche bisher auf dem streitigen Flecke als Koppel be- 
handelt, aber sowohl von Großherzoglicher Seite, alo von dem Ritter- 
gute Schicbelau prätendirt wurde, von dieser Vercinigung ausgeschlossen 
ist. Es bleiben vielmehr die bepderseitigen Anspruche wegen der Kon- 
kurrenz von den Privat-Rechten hiermit ausdrücklich vorbehalten; 
e) die Untersuchung, welche wegen Ausübung dieser Jagd in Folge von 
Thätlichkeiten dabey noch schwebt, wird ohne Bezahlung von Kosten hier- 
mit niedergeschlagen. 
8) Eine Irrung zwischen der Gemeinde Rutha und Sulza über sechs 
Acker strittiges Land ist bereits in den Jahren 1799 bis 1810 von den 
beyderseitigen Aemtern Jena und Cahla bepygelegt und die streitig gewesene 
Grenze regulirt und versteinigt worden. Es wird die noch zurückstehende Geneh- 
migung zu dieser Grenz-Feststellung hiermi von beyden höchsten Staatsregierungen 
ausgesprochen. 
9) Ueber eine vormahlige Grenzirrung zwischen den Gemeinden Je- 
naprießnitz und Drackendorf haben sich nunmehr die beyderseitigen Gemein- 
den verglichen, und zwar bey Umgehung der Flurgrenze von Jenaprießnitz am 
29. July 1829, so daß jetzt zwischen gedachten Fluren Jenaprießnitz und Dra- 
cendorf die Grenze nicht mehr streitig ist. Es wird deshalb hiermit festgesetzt, 
daß die Flurgrenze zwischen beyden Ortschaften nach Maßgahe des gedachten Flur- 
umzugs= Protokolles vom 29. July 1829 auch zugleich die Landesgrenze aus-
	        
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