Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Benennung der Gegenstände. 
  
  
JP) Essig aller Art in Fässen . .. 
d) Bier und Essig, in Flaschen oder Kruken eingehndod .. . .. .. 
g1) Oel, in Flaschen oder Kruken eingehennndd . ... 
1Wein und Most, auch Eidererrr lll. ... 
Anmerk. Weiße Bodensee-Weine über die Grenzlinie von Lindau bis Rottweil eingeführt 
) Butter ——ssst“n———nrl“n 
Anmerk. Snen Stücke, welche eingehen, sind, wenn sie zusammen nicht mehr als drey pfund wie- 
Len, frey. 
h) Fleisch, ausgeschlachtetes: frisches, gesalzenes, geräuchertes; auch ungeschmolzenes Fett, 
Schinken, Speck, Würste; desgleichen großes Willd 
i) Früchte: 
aa) Suͤbfruͤchte und Blatter: 
„) Ftische Apfelsinen, Zitronen, Limonen, Pommeranzen und Granaten ...... 
Verlangt der Steuerpflichtige die Auszählung: so zahlt er für 100 Stück 
10 l oder 1 Fl. 10 Kr. Verdorbene bleiben unversteuert, wenn sie 
in Gegenwart von Beamten weggeworfen werden. 
6o Trockene und getrocknete: Datteln, Feigen, Kastanien, Korinthen, Mandeld, 
Pfirsichkerne, Rosinen, Lorbeeren, auch Pommeranzenschaallaan 
bb) Frisches Obst und ungetrocknete Cichorienwurzeln auf den Bayerschen und 
Württembergschen Grenzen rechts vom Rheine unterliegen der allgemeinen Ein- 
gangsabgabe. 
k) Gewürze, nähmlich: Galgant, Ingber, Kardamomen, Kubeben, Muskatnüsse und Blu- 
men (Mazis), Nelken, Pfeffer, Piement, Saffran, Sternanis, Vanille, Zimmt und 
Zimmt-Kassia, Zimmtblüihe 
1) Heringe „ „ ⅝⅝ ..6.
	        
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