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machen soll. Die Jagdrechte Weimars bleiben hier unberuͤhrt, da in der Dra-
ckendorfer Flur die Jagdbefugniß der dasigen Gutsherrschaft und nicht der Her-
zoglichen Kammer in Altenburg zusteht.
10) Nachdem eine streitige Grenzstrecke zwischen den Fluren Rodi-
gast und Lucka auf der Wölmse am Meusethale durch die beyderseitigen
Aemter Jena und Roda bereits am 18. July 1810 verglichen worden ist, wie
die beyderseitigen Protokolle von demselben Tage dieses näher ausweisen; auch
nunmehr am 29. September 1829 von beyderseitigen Aemtern die Versteinigung
der Grenze, der gedachten Uebereinkunft vom 18. July 1810 gemäß, vorgenom-
men und, wie solches geschehen, in beyderseitigen Protokollen vom 29. September
1829 niedergeschrieben worden ist: so wird diese Feststellung der Grenze hiermit
von beyden höchsten Staatsregierungen genehmigt.
11) Eine zwischen denselben Gemeinden hervorgetretene Grenzir-
rung an dem Ackergrundstücke des Einwohners Hummel aus Rodigast, veranlaßt
durch Abackern eines Grenzrains von Seiten des genannten Hummel im Jahre
1816 ist durch Vermittelung der beyderseitigen Aemter dadurch beseitigt worden,
daß der gedachte Hummel statt des abgeackert gehabten Stücks wiederum eine
Elle Landes von seinem Felde zu dem Flurraine hat liegen lassen. Auf dem
Grunde dieser Vereinigung ist auch am 29. September 1829 diese Grenzstrecke
von beyderseitigen Aemtern versteinigt worden, wozu hiermit noch die Genehmi-
gung beyder Staatsregierungen ausgesprochen wird.
12) In Ansehung des Grenzsteines, welcher am 11. Juny 1830 an
der Stelle, wo die Fluren Rodigast, Kleinlöbichau und Lucka zusammen stoßen,
vom Großherzoglichen Amte Jena einseitig gesebt worden ist, wird beschlossen,
daß zwar dieser Grenzpunkt für die Zukunft beybehalten und der Grenzstein
selbst unverrückt bleiben soll, daß jedoch über dessen anderweite Sebung und be-
ziehungsweise gegenseitige Anerkennung von den betroffenen Aemtern Jena und
Roda ein gemeinschaftliches Protokoll aufsgenommen werden soll.
13) Die unbedeutenden Grenz-Differenzen zwischen den Fluren
Gniebsdorf gegen Lucka und Zinna sind von den beauftragten unter-
behörden schon am 18. und 30. July 1810 verglichen worden, wie dieses die
darüber beyderseits gefübrten Protokolle näher nachwetsen. Die noch rückstehende
Genehmigung zu dieser Grenzberichtigung von Seiten des Großherzogthums Wei-