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Von der Tonne.
attelenr. Fl. Er.
12) Von Heringen (25. 1.) * % % %%% „%„„26 10 — 35
13) Von Weizen und anderen unter No. 14 nicht besonders ge-
14.
B
nannten Getreidcarten, desgleichen von Hülsenfrüchten, als:
Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, auf der Weichsel und dem
Niemen eingehend, und durch die Häfen von Danzig und
Memel, auch durch Elbing und Königsberg über Pillau aus-
gehend, vom Preußischen Scheffe. 2 Scgr.
Cieses ist zugleich die Eingangsabgabe auf dieser Linie, wenn
jene Getreidearten und Hülsenfrüchte nicht weiter auf
der Brahe verschifft werden; geschieht solches aber: so
wird der Unterschied zwischen dieser Abgabe und der für
diese Getreidcarten und Hülsenfrüchte in der zweyten Ab-
theilung allgemein bestimmten Eingangsabgabe nacherhoben.)
Roggen, Gerste und Hafer, auf denselben Strömen ein= und
über die vorgenannten Häfen ausgehend, vom Preußischen
Scheffe Sgr.
II. Absch nitt.
Von nachbenannten Gegenständen, wenn sie
KA. durch die Odermündungen oder auf dem linken Oderufer westlich bis zum Rheine
hin, diesen Strom ausgenommen, eingehen, und auf der Grenzlinie zwischen
Neu-Berun in Schlesien und Schärding am Thurm in Bayern, beyde eben-
genannte Orte eingeschlossen, wieder ausgehen, oder welche umgekehrt auf der
Linie von Neu-Berun bis Schärding am Thurm in das Vereinsgebieth eintre-
ten und über die zuerst genannten Grenzen wieder ausgehen; oder
auf dem linken Rheinufer landwärts eingehen, um auf dem rechten Rheinufer,
ohne Ueberschreitung der Oder (mit Ausnahme der Grenzlinie von Friedrichs-
hafen bis Füßen in Bayern, beyde Orte eingeschlossen) wieder auszugehen;
desgleichen, welche vom rechten Rheinufer (mit Ausschluß sowohl der unter
Abschnitt 1 gedachten Straßenzüge, als auch der Grenzlinie von Füßen bis
Friedrichshafen) eingehen, um mit Ueberschreitung des Rheins wieder auszugehen,
wird erhoben: