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Vom Preuß.
Sentner.
Rilr. Sgr.
Vom
Soll- Zentr.
Fl. Er.
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. c.),
neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle
und wollenen Garnen und Waaren (41.)
III. Abschn it t.
Bey der Durchfuhr von Waaren bloß durch nachgenannte Lan-
destheile, oder auf nachgenannten Straßen, wird die Durchgangs-
abgabe dahin ermaßigt, daß als höchster Durchfuhrzoll auch von den
bey der Eingangs= und Ausgangsabgabe höher belegten Waaren
nur erhoben wird:
1) Von Waaren, welche auf dem linken Rheinufer oder mittelst
des Rheins eingehen und auf Straßen auf derselben Rhein-
seite oder auf dem rechten Rheinufer auf der Linie von
Friedrichshafen big Füßen in Bayern ausgehen, deögleichen
welche, soweit sie landwärts auf dem linken Rheinufer oder
auf der Grenzlinie von Friedrichshafen bis Füßen eingegan-
gen sind, auf dem Rhein oder auf dem linken Rheinufer wie-
der ausgeführt werden . ...... ......................
«2)VonWaaren,welcheaufStraßcnandcnKönigl.Bayer-
schen und Koͤnigl. Wuͤrttembergschen Landesgrenzen in das
Vereinsgebieth eintreten, und ebenfalls an den Koͤnigl. Bayer-
schen oder Königl. Wurttembergschen Landesgrenzen aus
dem Vereinögebiethe austreten
10
1
3
1 E—
vom Vieh und zwar:
WVom
Rklr. 1 Sar.
a) von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen
und Rindern
b) von Siugefüllen, Schweinen und Schaafvieh
Anmerk. Wenn die auf obenbemerkten Straßen durchzusendenden Gegenstände
in ununterbrochener Fortsetzung ihres Weges, ohne daß eine Umladung im
Auslande Statt findet, ohne Aufhebung des angelegten Waarenverschlusseal