Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Vom Preuß. 
Sentner. 
Rilr. Sgr. 
Vom 
Soll- Zentr. 
Fl. Er. 
  
von baumwollenen Stuhlwaaren (Abtheilung II. Art. 2. c.), 
neuen Kleidern (18.), Leder und Lederarbeiten (21.), Wolle 
und wollenen Garnen und Waaren (41.) 
III. Abschn it t. 
Bey der Durchfuhr von Waaren bloß durch nachgenannte Lan- 
destheile, oder auf nachgenannten Straßen, wird die Durchgangs- 
abgabe dahin ermaßigt, daß als höchster Durchfuhrzoll auch von den 
bey der Eingangs= und Ausgangsabgabe höher belegten Waaren 
nur erhoben wird: 
1) Von Waaren, welche auf dem linken Rheinufer oder mittelst 
des Rheins eingehen und auf Straßen auf derselben Rhein- 
seite oder auf dem rechten Rheinufer auf der Linie von 
Friedrichshafen big Füßen in Bayern ausgehen, deögleichen 
welche, soweit sie landwärts auf dem linken Rheinufer oder 
auf der Grenzlinie von Friedrichshafen bis Füßen eingegan- 
gen sind, auf dem Rhein oder auf dem linken Rheinufer wie- 
der ausgeführt werden . ...... ...................... 
«2)VonWaaren,welcheaufStraßcnandcnKönigl.Bayer- 
schen und Koͤnigl. Wuͤrttembergschen Landesgrenzen in das 
Vereinsgebieth eintreten, und ebenfalls an den Koͤnigl. Bayer- 
schen oder Königl. Wurttembergschen Landesgrenzen aus 
dem Vereinögebiethe austreten 
  
10 
1 
  
3 
1 E— 
  
  
vom Vieh und zwar: 
WVom 
Rklr. 1 Sar. 
  
a) von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kühen 
und Rindern 
b) von Siugefüllen, Schweinen und Schaafvieh 
Anmerk. Wenn die auf obenbemerkten Straßen durchzusendenden Gegenstände 
in ununterbrochener Fortsetzung ihres Weges, ohne daß eine Umladung im 
  
Auslande Statt findet, ohne Aufhebung des angelegten Waarenverschlusseal 
 
	        
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