Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

und binnen der zur Durchfahrung der ausländischen Wegestrecke erforderlichen 
Frist in das Vereinsgebieth wieder eintreten: so wird der bereits entrichtete 
Durchgangszoll auf die höhern Transit-Sätze, welche, sey es nach der allgemeie 
nen Regel mit # Thaler vom Preußischen Zentner oder 50 Kr. vom Zoll- 
Jentner, oder nach den besonderen Vorschristen in einem der Abschnitte 1 und 11 
zu entrichten sind, angerechnet. 
  
PVom Preuß. Vom 
Zentner: JzZoll- Zentr. 
Atir. iSgre.l BFi. EXr. 
83) Von Waaren, welche über Offenbach, Mainkur oder Hanau, 
oder aus dem Freyhafen zu Mainz eingehen, und über Hep- 
penheim, Miltenberg oder auf der Grenzlinie von öFriedrichs- 
hafen bis Mittenwald (gegen Tyrol), beyde genannte Orte 
eingeschlossen, ausgehen; oder welche umgekehrt auf lettge- 
dachter Grenzlinic oder bey Heppenheim oder Miltenberg in 
das Vereinsgebieth eingeführt, und über Offenbach, Mainkur 
oder Hanau oder nach dem Freyhafen zu Mainz ausgeführt 
  
  
  
  
werdrern —————O[-———— — 3 — 10 
und wenn in einer der vorbezeichneten Richtungen der Ein- 
tritt oder Austritt zu Neu-Menburg erfoltt.. . —– 4—45 
Wom Stück: 
Rtlr.Sgr.l. |1 Ir. 
  
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kuͤhen 
und Rindern .......... ... ... ... ...... .. . .. .. 3—3 
von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Schaafvieh ............... 1—1 
Anmerk. Wenn auf diesen Straßenzügen Großherzoglich= Badensches Land ohne 
Umladung, ohne Aufhebung des Waarenverschlusses, und nur binnen der 
zur Durchfuhr nöthigen Frist berührt wird: so wird der Transit-Zug dadurch 
für unterbrochen nicht erachtet. 
  
  
IV. Abschnitt. 
Bey der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebieth auf kurzen 
Strecken durchschneiden, und für welche die örtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaͤ- 
ßigung der Durchgangsgefaͤlle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu 
entrichtende Kontrole-Gebühr erfordern, werden die Ministerien der betheiligten Re- 
gierungen solche Ermaͤßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen. 
  
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