und binnen der zur Durchfahrung der ausländischen Wegestrecke erforderlichen
Frist in das Vereinsgebieth wieder eintreten: so wird der bereits entrichtete
Durchgangszoll auf die höhern Transit-Sätze, welche, sey es nach der allgemeie
nen Regel mit # Thaler vom Preußischen Zentner oder 50 Kr. vom Zoll-
Jentner, oder nach den besonderen Vorschristen in einem der Abschnitte 1 und 11
zu entrichten sind, angerechnet.
PVom Preuß. Vom
Zentner: JzZoll- Zentr.
Atir. iSgre.l BFi. EXr.
83) Von Waaren, welche über Offenbach, Mainkur oder Hanau,
oder aus dem Freyhafen zu Mainz eingehen, und über Hep-
penheim, Miltenberg oder auf der Grenzlinie von öFriedrichs-
hafen bis Mittenwald (gegen Tyrol), beyde genannte Orte
eingeschlossen, ausgehen; oder welche umgekehrt auf lettge-
dachter Grenzlinic oder bey Heppenheim oder Miltenberg in
das Vereinsgebieth eingeführt, und über Offenbach, Mainkur
oder Hanau oder nach dem Freyhafen zu Mainz ausgeführt
werdrern —————O[-———— — 3 — 10
und wenn in einer der vorbezeichneten Richtungen der Ein-
tritt oder Austritt zu Neu-Menburg erfoltt.. . —– 4—45
Wom Stück:
Rtlr.Sgr.l. |1 Ir.
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stieren, Kuͤhen
und Rindern .......... ... ... ... ...... .. . .. .. 3—3
von Saͤugefuͤllen, Schweinen und Schaafvieh ............... 1—1
Anmerk. Wenn auf diesen Straßenzügen Großherzoglich= Badensches Land ohne
Umladung, ohne Aufhebung des Waarenverschlusses, und nur binnen der
zur Durchfuhr nöthigen Frist berührt wird: so wird der Transit-Zug dadurch
für unterbrochen nicht erachtet.
IV. Abschnitt.
Bey der Waarendurchfuhr auf Straßen, welche das Vereinsgebieth auf kurzen
Strecken durchschneiden, und für welche die örtlichen Verhaͤltnisse eine weitere Ermaͤ-
ßigung der Durchgangsgefaͤlle oder deren Verwandlung in eine nach Pferdesladung zu
entrichtende Kontrole-Gebühr erfordern, werden die Ministerien der betheiligten Re-
gierungen solche Ermaͤßigungen anordnen und zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
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