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müssen die Gefälle gleich bey dem Eingangsamte erlegt werden, vorbehält-
lich örtlicher Ausnahmen wie bey b.
7) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender Ausnahme
begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-Zoll= oder Haupt-Steueramt
befindct, adressirt sind, können unter Begleitschein -Kontrole von den Grenzäm-
tern dorthin abgelassen und es können daselbst die Gefälle davon entrichtet
werden. An solchen Orten, wo Niederlagen befindlich sind, erfolgt sodann
die Gefälleentrichtung erst, wenn die Waaren aus der Niederlage ent-
nommen werden sollen.
8) a. Bey den Neben-Zollämtern erster Klasse können alle Gegenstände eingeführt
werden, von welchen die Gefälle nicht über fünf Thaler vom Preußischen
oder nicht über neun Gulden vom Zoll-Zentner betragen. Bey höher be-
legten Gegenständen findet die Einführung über diese Aemter nur Statt,
wenn die Gefälle von der ganzen Ladung oder den darunter begriffenen höher
belegten Artikeln, nicht über funfzig Thaler oder nicht über acht und achtzig
Gulden betragen, und örtliche Verhältnisse das Finanz-Ministerium nicht be-
stimmen, erweiterte Befugnisse einer solchen Zollstelle beyzulegen.
Den Ausfuhrzoll können die Neben-Zollämter erster Klasse ohne Beschran-
kung in Hinsicht des Betrages erheben.
b. Bey den Neben-Zollämtern zweyter Klasse kann Getreide in unbeschränkter
Menge eingehen. Waaren, wovon die Gefälle weniger als sechs Thaler vom
Preußischen, oder weniger als zehen Gulden vom Zoll-Zentner betragen, und
Vieh können in der Regel bey diesen Aemtern nur ein= und ausgeführt wer-
den, wenn die von der ganzen Waarenladung oder dem ganzen VBieh-Trans-
porte zu erhebenden Gefälle überhaupt nicht zehen Thaler oder nicht achtzehen
Gulden übersteigenz; auch können an höher belegten Gegenständen in der Re-
gel nicht mehr als zehen Pfund innerhalb des vorstehenden Gefüällebetrages
mit Einem Mahle eingeführt werden.
c. Bey den Neben-Zollämtern müssen die Gefälle in der Regel sogleich erlegt
werden. — Ausnahmen finden nur Statt bey solchen Neben-Zollcmtern,
die vom Finanz-Ministerium zur Ertheilung von Begleitscheinen oder Ab-
fertigung von Waaren, ohne daß die Gefälle sogleich entrichtet werden, be-
sonders ermachtigt sind.