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18) Eine seit einer langen Reihe von Jahren schwebende Grenzirrung
zwischen der Stadtflur Bürgel und der Gemeinde Hetzdorf am
sogenannten Wendelsgraben und Anger, einen Flächenraum von fünf
und einem Viertheile Acker Weimarisch betreffend, soll dergestalt beygelegt werden,
daß von dem streitigen Flecke zum Altenburg'schen Gebiethe nur die darin liegen-
den, nach Hebdorf gehörigen zwey Wiesengrundstücke, welche von den Einwoh-
nern Heinrich Weisger und Michael Plöttner besessen werden, so wie die Spitze
des dem Wilhelm Schieferdecker daselbst gehörigen Ackergrundstückes, welches von
der Weimar'schen Pratensions-Linie durchschnitten wird, abgetreten werden; da-
gegen aber soll die im Streit-Objekte gelegene, dem Baier aus Stadtbürgel ge-
hörige und dorthin steuerbare Wiese, so wie die ganze streitige Triftlehden-Fläche
zum Weimar'schen Gebiethe und der Flur Stadtbürgel definitiv kommen. Die
Landesgrenze wird hiernach von dem unstreitigen Grenzpunkte an der Straße von
Thalbürgel nach Hetzdorf, nähmlich von n der beyliegenden Zeichnung unter Zahl 4
an, wo sich ein Jagdgrenzstein befindet, den Berg hinab zur rechten Hebdorfer steuer-
bare Grundstücke, zur linken Triftlehde belassend, über b, c, d, e, f, g, h, i, k, J
nach m, wo im Silberthalsbache die Wiesengrundstücke Heinrich Weisgers aus
Hetzdorf und Baiers aus Bürgel zusammentreffen, dann über den gedachten Sil-
berthalsbach hinüber nach dem wieder unstreitigen Punkte d, links die Baiersche
Wiese, rechts das Wiesengrundstück der Witwe Fritsche belassend, gezogen.
Durch diese Uebereinkunft bleiben die Triftrechte beyderseits unberührt, und
nahmentlich soll der streitig gewesene Distrikt, nach wie vor, als Koppeltrift be-
handelt werden.
19) Wegen einer zwischen den Fluren Stadt-Bürgel und Droschka
früher bestandenen Grenzirrung am ÖOchsenbache über ungefähr fünf Acker
Landes hat das Großherzogthum Weimar den durch die Stadt Bürgel in An-
regung gebrachten Anspruch, daß der fragliche Distrikt zur Stadt-Bürgel'schen
Flur gehöre, fallen lassen. Es bleibt daher der streitige Fleck definitiv bey dem
Herzoglich Altenburg'schen Gebiethe, und die Grenze lauft so, wie Altenburg'scher
Seits behauptet wird, nähmlich längs des Hetzdorfer Leichenweges, von diesem bis
an den ECselsweg und zur Bürgel’schen Straße. Großherzoglich Weimar'scher
Seits wird nur vorbehalten: .
daß die in Weimar'sche Staatskassen fließenden Abgaben von den frag-
lichen Grundstücken, insofern diese noch nicht aufgerechnet worden sind,
worüber demnächst Erörterungen angestellt werden sollen, noch nachtrag-