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Anmerkung.
Die vorbezeichneten Abgaben werden an den Grenzen des Thüringschen Zoll-
und Handelsvereines bey den nach Artikel 8 des Vertrages vom 11. May die-
ses Jahres eingerichteten Amneldestellen erhoben, oder müssen dort solcherge-
stalt sichergestellt werden, um bey einem Steueramte im Innern des Vereines
zur Erhebung zu gelangen.
Solche Gegenstände, von denen auf die in der Zollordnung vorgeschriebene
Weise dargethan ist, daß sie als ausländisches Ein= oder Durchgangsgut die
zollamtliche Behandlung bey einer Erhebungsbehörde des größern Zoll= und
Handelsvereines bereits bestanden haben oder derselben noch unterliegen, oder
welche nur durch den Bereich des Thüringschen Vereines transitiren, um nach
einem andern Vereinsstaate oder nach dem Auslande geführt zu werden, sind
einer Ausgleichungsabgabe nicht unterworfen.
welcher Tarif vom 1. Januar 1834 an auch in dem Großherzogthume, sowie in den
übrigen Staaten des Vereines gesetzliche Gültigkeit erhalt, mit folgenden erlauternden
Bestimmungen zu Jedermanns Nachachtung hiermit bekannt machen:
1) Das im Großherzogthume bey Erhebung der Tarif-Sätze zu Grunde zu legende
Gewicht ist das Preußische oder Kölnische Gewichtz
2) Ueber das Verhältniß des im Tarife aufgeführten Preußischen Scheffelgemäßes
ist zu bemerken:
a) Ein Berliner Scheffel — 2770 KM### Pariser Kubikzoll,
Ein Weimar'scher Scheffel — 3795 KP # Pariser Kubikzoll,
b) Ein Berliner Scheffel = 11 Metzen 33 Maaß Weimar'sches Gemäß,
Ein Weimar'scher Scheffel 21 Metzen 32 Mäßchen Berliner Gemäß,
) 272 Scheffel Weimarisch — 38 Berliner Scheffel.