Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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inhalt jedes einzelnen dieser Geraͤthe genau und vollstaͤndig angegeben seyn 
muͤssen. 
Dieser Nachweisung muß ein einfacher Grundriß desjenigen Raumes, in 
welchem sich die Brennereygeräthe befinden und ihrer Stellung in demselben, 
nach einem von der Steuerbehörde vorzuschreibenden Muster beygefügt und 
die darin bezeichnete Stellung der Geräthe während jeder Betriebszeit so lange 
umverändert beybehalten werden, als Abänderungen nicht durch Einreichung 
eines anderweiten Grundrisses angezcigt worden sind. 
Eben so liegt dem Besiber einer Brennerey oder eines Destillir -Appa- 
rates ob, wenn Geräthe angeschafft wird, oder wenn das bereits angemeldcte 
ganz oder zum Theil abgeändert worden ist, vor oder unmittelbar nach dem 
Empfange des Geräthes dem Steueramte davon Anzeige zu machen und das- 
selbe nicht ohne die von letzterem zu ertheilende amtliche Bescheinigung in Ge- 
Prauch zu nehmen. 
Zur Anzeige binnen drey Tagen ist derselbe auch verpflichtet, wenn das 
bereits angemeldete Geräthe ganz oder zum Theile in ein anderes Lokal gebracht wird. 
Diejenigen, welche zur Zeit der Publikation dieses Gesetzes eine Bren- 
nerey oder einen Destillir-Apparat bereits besitzen, sind verpflichtet, dem Steuer- 
amte die vorgeschriebene Nachweisung der Betriebsräume und Geräthe, in 
sofern ein Betrieb Statt finden soll, mindestens acht Tage vor Anfang des- 
selben, sonst aber jedenfalls im Laufe desjenigen Monathes, welcher der Pu- 
blikation dieses Gesebes folgen wird, einzureichen. 
S#.9. 
——- Besitzer von Brennereyen dürfen keine Brennereygeräthe (. 8) und an- 
dere Personen keine Destillir-Geräthe, nähmlich Blasen, Helme und Kühler, 
weder ganz noch theilweise aus ihren Händen geben, bervor sie es dem Steuer- 
amte ihres Bezirkes angezeigt und von diesem eine Bescheinigung darüber erhal- 
ten haben. 
g. 10. 
pergeuna Die in den Brennereyen vorhandenen, die kuͤnftig hinzukommenden, und 
S d die abgeaͤnderten Brennereygeraͤthe und Gefaͤße, werden nach der Bestimmung 
att. der Steuerbehoͤrde numetirt, auch von derselben nachgemessen und, foweit es 
thunlich ist, mit einem Stempel versehen. Den ermittelten Maaß. (Quart-) 
Inhalt und die Nummer muß der Brennereybesitzer an den Geräthen deut- 
lich bezeichnen und diese Bezeichnung gehörig erhalten lassen; wie solche zu
	        
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