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bewirken und wo sie anzubringen sey, wird fuͤr jedes Geraͤthe von der Steuer-
behoͤrde bestimmt.
So lange die Meischgefaͤße nicht amtlich nachgemessen sind, wird die
Meischbottig-Steuer nach dem angemeldeten Rauminhalte der Gefaͤße berechnet
und erhoben. Wird demnächst bey der Nachmessung ein größerer, als der
angemeldete Rauminhalt ermittelt und beträgt ein solcher Mehrbefund nicht
über 5 Prozent der angemeldeten Maaßzahl (Quartzahl): so bleibt derselbe
für die Vergangenheit außer Betracht, wogegen ein größerer Mehrbefund,
außer der Verpflichtung zur Nachzahlung der verkürzten Steuer, auch die
Strafe der Defraudation (SI. 18— 20) und die Strafe der unrichtigen An-
zeige der Geräthe (I. 28) neben einander zur Folge hat. Ein bey der Nach-
messung sich ergebender Minderbefund gegen die Anmeldung giebt keinen An-
spruch auf Erstattung der ctwa zu viel entrichteten Steuer.
g. 11.
Die vorhandenen Brennereygeräthe und die Räume, in welchen Brenne= asie
d
rey betrieben wird, stehen unter der Aufsicht der Steuerbehörde. Von der-
selben werden die Meisch= und Deslillir-Geräthe für die Zeit, während wel-
cher ein Betricb nicht angemeldet und gestattet worden, auf angemessene Weise
außer Gebrauch gesetzt.
*
Wer eine Brennerey in Betrieb setzen will, ist verpflichtet, vor dem Be o
ginne desselben seinen Betriebsplan nach den nähern Bestimmungen der Steuer- nmit ben,
ordnung und den daselbst vorgeschriebenen Mustern dem Steueramte anzumel= and Gerätbe-
den, diesen Betriebsplan in der Brennerey auszuhängen, solchen reinlich auf-
zubewahren und demselben bey dem Betriebe genau nachzukommen.
*“ê
Wer Branntwein aus den im K. 4 genannten Stoffen bereiten wilk,
hat zuvor dem Steueramte nach näherer Vorschrift der Steuerordmmg ein
Verzeichniß seiner sämmtlichen Material-Vorräthe, welches zugleich den Drt
ihrer Aufbewahrung angeben muß, einzureichen, auch jeden fernern Zugang,
zur Nachtragung in das Verzeichniß, sogleich anzumelden. Der zur Verarbei-
tung bestimmte Theil des Materials wird auf dem Grunde des Betriebsplams,
welcher den Aufbewahrungsort während der Betriebszeit angeben muß, in dem
Vorrathöverzeichnisse abgeschrieben.