Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Schadenersatz gegen die Beamten, durch deren Schuld die Gefälleerhebung un- 
terblieben oder unrichtig bewirkt ist, vorbehalten, ohne daß die Beamten be- 
fugt sind, den Steuerschuldigen wegen Nachzahlung der Gefaͤlle in Anspruch 
zu nehmen. Dieselbe Regreß-Verpflichtung der Beamten tritt ein, wenn durch 
ihre Schuld Gefälle unerhoben geblieben sind, welche hiernächst auch vor Ablauf 
der eben bemerkten Verjährungsfrist von den Steuerpflichtigen nicht beygetrie- 
ben werden könmen. 
S 1 
Wer eine Gewerbshandlung, von deren Ausübung die Entrichtung der II. Ven n 
Branntweinsteuer abhängig ist, vornimmt, welche entweder in einem vom dem Strafrer- 
Steueramte vollzogenen Betriebsplane gar nicht angegeben ist oder von der 4. Algememne 
hierin angegebenen dergestalt abweicht, daß daraus eine Verkürzung der Steuer Slaalpesm- 
folgt, hat eine Geldbuße verwirkt, welche dem vierfachen Betrage der vor- Wd 
enthaltenen Steuer gleichkommt. Die Steuer ist, von der Strafe unabhängig,“ V. W 
zu entrichten. e; 
g. 19. 
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener rechtskräftiger Ver- b. eren 
urtheilung tritt eine dem achtfachen Betrage der Steuer gleichkommende "I 
Strafe und die Untersagung des Brennereybetriebes, so wie der Hürfsleistung 
dabey für einen Zeitraum von drey Monathen ein. 
##. 20. 
Bey fernerer Wiederholung des Vergehens und nach vorhergegangener cseennn 
rechtskräftiger Verurtheilung in die Strafe des F. 19 ist der sechszehenfache 
Betrag der nicht erlegten Steuer als Strafe und der Verlust der Befugniß 
mum Brennereybetriebe, so wie zur Hülfsleistung daben für immer verwirkt. 
2) Anwen- 
g. 21. dun 98 
ations- 
Ist durch heimliche Einmeischungen in unangemeldeten Gefaͤßen eine n 
Steuerverkuͤrzung veruͤbt worden: so foll die Berechnung der Steuer und der ier ußer 
Defraudations-Strafe in der Art geschehen, daß vom Tage der Entdeckung Bekaugh, ze- 
ab, auf jeden dritten Tag der zuletzt vorhergegangenen sechs Monathe eine —m—— 
Benutzung der gemißbrauchten Gefäße zur Meischbereitung angenommen wird, suer Veie 
insofern nicht entweder eine größere Steuerverkürzung ermittelt wird oder die w/
	        
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