Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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lich in Aufrechnung gebracht werden dürfen, nahmentlich auf die Inhalts 
des Hauptvertrages vom 18. dieses Monathes von Weimar an Altenburg 
noch zu gewährenden 50 Thaler jährliche Revenüen. 
20) Da, wo an der Straße, welche von Bürgel nach Naumburg 
führt, die Fluren Pordorf und Hohendorf sich einander berühren, fand 
eine Grenzirrung Statt. Man behauptete ndhmlich bey der von den Bezirks- 
amtern am 14. Dktober 1829 gehaltenen Grenzbeziehung Weimar'scher Seits, 
daß die Landes= und Flurgrenze von dem, an der Naumburger Straße und ne- 
ben Gottfried Hufens aus Hohendorf Felde anstehenden, von beyden Theilen als 
richtig anerkannten Grenzsteine Nummer 14 der beyliegenden Zeichnung unter 
Zahl 5 in gerader Richtung zu dem darauf folgenden, am Ende des, Gottfried 
Kausen zu Pordorf zugehörigen herrschaftlichen Laasfeldes, unweit der gedachten 
Straße befindlichen und ebenfalls unbestrittenen Gremsteine Nummer 15 binzic- 
he; während man Altenburg'scher Seits die Flur= und Landesgrenze im Bogen 
md zwar dergestalt ziehen wollte, daß solche zwischen der gedachten Naumburger 
Straße und den Hohenvorfer Feldgrundstücken, welche Johann Gottfried Hufe 
zu Hohendorf und die Pfarrey daselbst besitzen, binlaufe, wie dieses die beyliegen- 
de Zeichnung unter Ziffer 5 näher angiebt. Der streitige Distrike von 
imgefaͤhr einen halben Acker Weimarisch soll, getroffener Uebereinkunft ge- 
mä, definitiv zur Altenburg'schen Hohendorfer Flur abgetreten und die Grenze 
zwischen den gedachten Grenzmarken unter Nummer 14 und 15 durch Zwischen- 
steine also vermahlet werden, wic die Hohendorfer Feldgrundstücke nach dem der- 
mahligen Besitze mit der Naumburger Straße oder Trift zusammenstoßen. Hier- 
nach gehet die Landesgrenze von Nummer 14 der Zeichnung über a, b. c (1, 
e , h nach dem unstreitigen Grenzsteine Nummer 15, wodurch die Straße 
an dieser Strecke ganz Weimarisch wird. 
21) Gleichergestalt ist die hierauf folgende Grenzstrecke zwischen den 
Fluren Rockau und Hohendorf, wo ebenfalls aus ganz gleichem Grunde, 
wie bey voriger Nummer aufgeführt worden, eine Grenzirrung bestand, auf dem 
Wege güuichen Vergleichs berichtiget worden. Weimar geht nähmlich von seiner 
Behauptung ab, daß die streitige Fläche von ungefähr drey und drey Achttheil 
Acker Landes, welches von den Ankiegern aus Hohendorf benutzt und besessen 
wird, zu der Rockauer Flur gehöre, und vom Steine Nr. 15 der bepliegenden 
JFeichnung Nr. 6 zu dem Grenzpunkte Nr. 16 die gerade Linie genommen wer- 
den müsse, und tritt nunmehr diesen streitigen Platz definitiv an Altenburg ab,
	        
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