49
lich in Aufrechnung gebracht werden dürfen, nahmentlich auf die Inhalts
des Hauptvertrages vom 18. dieses Monathes von Weimar an Altenburg
noch zu gewährenden 50 Thaler jährliche Revenüen.
20) Da, wo an der Straße, welche von Bürgel nach Naumburg
führt, die Fluren Pordorf und Hohendorf sich einander berühren, fand
eine Grenzirrung Statt. Man behauptete ndhmlich bey der von den Bezirks-
amtern am 14. Dktober 1829 gehaltenen Grenzbeziehung Weimar'scher Seits,
daß die Landes= und Flurgrenze von dem, an der Naumburger Straße und ne-
ben Gottfried Hufens aus Hohendorf Felde anstehenden, von beyden Theilen als
richtig anerkannten Grenzsteine Nummer 14 der beyliegenden Zeichnung unter
Zahl 5 in gerader Richtung zu dem darauf folgenden, am Ende des, Gottfried
Kausen zu Pordorf zugehörigen herrschaftlichen Laasfeldes, unweit der gedachten
Straße befindlichen und ebenfalls unbestrittenen Gremsteine Nummer 15 binzic-
he; während man Altenburg'scher Seits die Flur= und Landesgrenze im Bogen
md zwar dergestalt ziehen wollte, daß solche zwischen der gedachten Naumburger
Straße und den Hohenvorfer Feldgrundstücken, welche Johann Gottfried Hufe
zu Hohendorf und die Pfarrey daselbst besitzen, binlaufe, wie dieses die beyliegen-
de Zeichnung unter Ziffer 5 näher angiebt. Der streitige Distrike von
imgefaͤhr einen halben Acker Weimarisch soll, getroffener Uebereinkunft ge-
mä, definitiv zur Altenburg'schen Hohendorfer Flur abgetreten und die Grenze
zwischen den gedachten Grenzmarken unter Nummer 14 und 15 durch Zwischen-
steine also vermahlet werden, wic die Hohendorfer Feldgrundstücke nach dem der-
mahligen Besitze mit der Naumburger Straße oder Trift zusammenstoßen. Hier-
nach gehet die Landesgrenze von Nummer 14 der Zeichnung über a, b. c (1,
e , h nach dem unstreitigen Grenzsteine Nummer 15, wodurch die Straße
an dieser Strecke ganz Weimarisch wird.
21) Gleichergestalt ist die hierauf folgende Grenzstrecke zwischen den
Fluren Rockau und Hohendorf, wo ebenfalls aus ganz gleichem Grunde,
wie bey voriger Nummer aufgeführt worden, eine Grenzirrung bestand, auf dem
Wege güuichen Vergleichs berichtiget worden. Weimar geht nähmlich von seiner
Behauptung ab, daß die streitige Fläche von ungefähr drey und drey Achttheil
Acker Landes, welches von den Ankiegern aus Hohendorf benutzt und besessen
wird, zu der Rockauer Flur gehöre, und vom Steine Nr. 15 der bepliegenden
JFeichnung Nr. 6 zu dem Grenzpunkte Nr. 16 die gerade Linie genommen wer-
den müsse, und tritt nunmehr diesen streitigen Platz definitiv an Altenburg ab,