Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

g. 33. 
3 Zusammen- 
Ist mit einer Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vor- 
schriften dieses Gesetzes oder der dazu gehörigen Steuerordnung verbunden: ssbr 
so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defrauda= eken. 
tion hinzu. 
S. 34. 
Die Uebertretung anderer in diesem Gesetze und in der Steuerordnung 5 snalg 
enthaltenen Vorschriften und der in Gemäßheit derselben erlassenen und ge= sepesnbertre 
hörig bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften, auf welche keine besondere N 
Strafe gesetzt worden, sollen mit einer Geldbuße von Ein bis Zehen Thalern 
geahndet werden. 
g. 35. 
Hinsichts aller vorstehend §§. 18 bis einschlüssig 34 bestimmten Geld- n 
1 it fur 
strafen muß derjenige, für dessen Rechnung die Brennerey betrieben wird, chtee 
für sein Gesinde, seine Gewerbsgehulfen und Hausgenossen mit seinem Ver- Ss 
mögen haften, wenn solche von dem eigentlichen Schuldigen nicht beygetrieben 
werden können. 
Zur Beytreibung von Geldstrafen darf jedoch ohne die Zustimmung des 
Verurtheilten, in sofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt 
werden. 
g. 86. 
Wer, der rechtskraftig ausgesprochenen Untersagung (38. 19 und 20) b Stgate d6 
zuwider, fortfährt, das Brennereygewerbe zu betreiben oder Hülfsleistungen Gewegksr= 
dabey zu verrichten, hat eine Geldstrafe von Fünf und Zwanzig bis Hundert 
Thalern verwirkt, welche im Wiederholungsfalle verdoppelt wird. 
E. Konkurenz 
. 87. der Steuerver- 
Treten der Steuer-Kontravention gemeine Verbrechen hinzu: so kommen gatn it 
bey diesen die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung. — 
g. 88. 
Wer, um dem Staate die Steuer zu entziehen, den amtlichen Verschluß, Euale ton· 
durch welchen Meisch-, Destillir- und andere Geraͤthe außer Gebrauch gesetzt zaschungen. 
worden, abnimmt, verletzt oder sonst unbrauchbar macht, die vorgeschriebenen 
2*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.