Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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len, erhalten, abgesehen von den Bestimmungen der §§. 26 und 27, in den 
von ihnen entdeckten Uebertretungsfällen von dem Werthe der konfiszirten Ge- 
genstände und von der eingezogenen Geldbuße ein Drittel zur Belohnung. 
g. 48. 
Die näheren Bestimmungen über die Erhebung und Kontrolirung der . Soluß. 
Branntweinsteuer und über die Verpflichtungen derer, welche dieselbe zu ent- 
richten und dabey Etwas zu beobachten haben, sind in der besonderen Steuer- 
ordnung enthalten, welche dem gegenwärtigen Gesetze beygefügt wird, und 
welche, ohne dem letztern in irgend einem Punkte zu derogiren, als zu des- 
sen Auslegung, Ergänzung und Vervollständigung dienend zu betrachten und 
anzuwenden ist. 
Urkundlich haben Wir das gegenwärtige, als ein vom 1. Jannar 1834 
an für den ganzen Umfang Unserer Großherzoglichen Lande, nahmentlich mit 
Einschluß der Aemter Allstedt und Oldisleben und nur mit Ausschluß des 
Amtes Ostheim gültiges Gesetz höchsteigenhändig vollzogen, auch dasselbe mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 13. Dezember 1883. 
Carl Friedrich. 
C. W. Frhr. v. Fritsch. Frhr. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Muͤller.
	        
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