Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar- 
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
Die Bestimmungen, welche im §. 48 des Gesetzes wegen Besteuerung 
des Branntweins vom heutigen Tage der besondern Ordnung zu diesem Ge- 
setze vorbehalten worden sind, ertheilen Wir hiermit, unter Zustimmung des 
getreuen Landtages, wie folgt: 
S. 1. 
Die Einreichung des nach §. 8 des Gesetzes dem Steueramte zu über= #e alllemeine 
gebenden Grundrisses der Brennereyraume und Geräthe muß in doppelter r urenn 
Ausfertigung geschehen und ein Exemplar vom Steueramte bescheinigt, in der- o 
selben Art, wie weiter unten im §S. 10 wegen des Betriebsplanes bestimmt nl"n 
werden wird, in der Brennerey aufgehängt werden. n-- 
· rckGetathc 
§2 
BeyBermefungderBlasenundderMekschbottcgetst,mchrerwage-W"M;"IS 
techtknStellung,derjentgcmnereRaum,welchcnfevomBodenzumäußer. 
sten Rande bis zum Ueberlaufen haben, durch die Steuerbeamten ohne allen 
Abzug auszumitteln. 
g. 8. c. Amtliche 
Das Steueramt ist verpflichtet, über die Anmeldung, die Vermessung 
meldung der 
und ihr Ergebniß und die Art der Bezeichnung eine Bescheinigung zu erthei 
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