Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

50 
so daß die Grenze der Hohendorfer Ackergrundstuͤcke zugleich die Flur- und Lan- 
desgrenze abgeben soll, der daran liegende Triftrain aber bey der Rockauer Flur 
verbleibt. Es geht hiernach die Grenze an dieser Strecke von dem unstreitigen 
Grenzsteine Nr. 15 der Zeichnung über a, b, c, d, e, f, 8g und h nach 
dem beyderseits für richtig anerkannten Grenzsteine Nr. 16, welcher im Acker- 
grundstücke Gottfried Schusters steht und in beyderseitigen Protokollen vom 14. 
Oktober 1829 näher bezeichnet worden ist. 
22) Bey einer, vor den beyderseitigen Bezirksämtern Bürgel und Eisen- 
berg am 14. Oktober 1829 Statt gefundenen Grenzbeziehung zwischen 
den Fluren Rockau und Nischwit hat sich ergeben, daß die in den älteren 
Akten bezeichnete Grenzirrung zwischen den gedachten beyden Fluren dermahlen 
nicht mehr besteht, sondern die Grenze an dieser Stelle ganz unstreitig ist und 
deshalb von beyden hohen Staatsregierungen in der Maße für richtig anerkannt 
wird, wie die beyderseitigen hicrüber am 14. Oktober 1829 aufgenommenen 
Protokolle ausweisen. 
23) Die Grenze zwischen den Fluren Mertendorf und Carsdorfberg ist am 
9. July 1825 von bepyderseitigen Bezirksämtern umgangen worden. Sie ist un- 
streitig und wird durch einen von beyden Seiten anerkannten Grenzgraben und 
darauf stoßenden Rasenrain gebildet, welcher jedoch, wegen der Unsicherheit sol- 
cher Grenzmarken, von den betreffenden Bezirksämtern auf dem Grunde der beyder- 
seitigen Protokolle vom 9. July 1825 verlaaget werden soll. 
24) Es haben sich die beyderseitigen Bezirksämter Bürgel und Eisenberg 
am 9. July 1825 über eine zwischen den Fluren Mertendorf gegen 
Carödorfberg und Rauschwitz bestehende Irrung wegen eines Trift- 
zuges am Virkigt verglichen. Diese Irrung betraf nähmlich nicht die hier 
unstreitige, im Wassergraben fortgehende Landesgrenze, sondern einen parallel mit 
derselben zwischen dem Birkigtholze und der Rauschwitzer Flur laufenden Triftzug. 
Derselbe soll nach dem Mühlberger Vertrage versteint und dreyßig Ellen breit 
seyn, ist aber durch das Abackern der beyderseitigen Gemeinden, welche sich ge- 
genseitig der Beeinträchtigungen beschuldigen, bis auf die Breite von achtzehen 
und eine halbe bis zwen und zwanzig Ellen geschmälert worden. Da nun 
die jebige Breite für die Triftberechtigten ausreichend erscheint: so haben sich 
die beyderseitigen Bezirksämter dahin vereinigt, daß dieser Triftzug nach seiner 
dermahligen Beschaffenheit erhalten und zu dem Ende versteinigt werde, wie die- 
ses alles die beyderseitigen Protokolle vom 9. July 1825 das Nähere nachwei-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.