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len, in welcher die Beschaffenheit der Brennereygeraͤthe genau beschrieben
seyn muß.
Nur durch diese Bescheinigung, welche nebst den Vermessungs-Verhand-
lungen in der Brennerey aufbewahrt werden muß, kann der Nachweis ge-
führt werden, daß die Geräthe vorschriftsmäßig angemeldet worden.
8. 4.
l Die zu den Brennereyen gehörigen Geräthe müssen in den Betriebsrau-
men zusammen aufbe vahrt werden. Dahin nicht gehörige Gefaße dürfen in
denselben nicht verhunden seyn.
Destillir= Geräthe und Meischgefäße, letztere jedoch nur bey Brennerey-
besitzern, stehen so lange, als sie nicht zum Gewerbsbetriebe angemeldet
werden, dergestalt unter besonderer Aufsicht der Steuerbehörde, daß ihre Be-
nutzung zu einem außerordentlichen Zwecke, nahmentlich auch zur Bereitung
von Viehfutter, ohne Steuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung und
unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaßregeln erfolgen darf.
Bey Personen, welche mit dergleichen Geräthschaften bloß handeln, oder
sie zum Handel verfertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen.
*“
Wer Destillir -Geräthe besitzt, welche nicht im Gebrauche sind, ist den-
noch verbunden, sie dem Steuerbeamten auf Erfordern vorzuzeigen, damit er
sich überzeugen konne, daß sie noch in dem Zustande befindlich sind, in wel-
chem sie zur Verhütung ihres Gebrauches gesetzt worden.
Diejenigen, welche Destillir-Geräthe bloß verfertigen, oder damit han-
deln, sind hierunter nicht begriffen.
g. 6.
Destillir-Geraͤthe, welche ausschluͤssig zu anderm Gebrauche als zur
Branntweinbereitung gehalten werden, stehen zwar nicht unter der fuͤr Brannt-
weinbrennereyen angeordneten Kontrole (S. 4), bleiben aber, zur Verhütung
von Mißbräuchen, der allgemeinen Aufsicht der Steuerbehörde unterworfen.
S. 7.
3) Verfadren“ Um für die Zeit, wo die Meisch= und Destillir-Gerathe nicht im Be-
Um Geratbe 7 k . .
HkaII-l- triebe seyn duͤrfen, ihre unbefugte Benutzung fuͤr letzteren zu verhindern,
rauch:
sroen? werden entweder