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a) die Geraͤthe an Ort und Stelle durch einen Steuerbeamten unter
Verschluß gesebt, in welchem Falle der Brennereybesitzer die Ma-
terialien zur Versiegelung oder zum Verschlusse und zwar in guter
brauchbarer Beschaffenheit zu liefern hat, oder
b) es muß ein Theil des Destillir-Geräthes gleich nach Ablauf der Be-
triebsfrist an das Steueramt abgeliefert werden. Befindet sich Let-
teres nicht am Orte: so wird für den Transport des Geräthes
auf jede halbe Meile Entfernung eine Stunde gut gerechnet.
c) Kommt es darauf an, in Brennereyen, welche zum Betriebe ange-
meldet sind, das Destillir-Geräth während einzelner betriebsloser
Tage und Stunden außer Gebrauch zu setzen, und ist das Steuer-
amt über eine Viertelmeile entfernt: so kann auch gestattet werden,
daß ein von der Steuerbehörde zu bestimmendes Stück des Destillir-
Geräthes entweder bey einer zuverlässigen Person i#m Orte oder,
in Ermangelung einer solchen, in einem von dem Brennerey-Lokal
möglichst entfernten Raume im Gehöfte des Brennereybesitzers nie-
dergelegt werde.
Eine zur Aufbewahrung des Destillir-Geräthes geeignete und
willfährige Person zu ermitteln, ist Sache des Brenneroeybesitzers,
sie für den Zweck anzuerkennen oder nicht, hängt von der Steuer-
behörde ab.
d4) Findet in Meischbrennereyen zwischen mehren Einmeischungen ein
Zwischenraum in der Art Statt, daß in Meischgefäßen an demsel-
ben Tage, wo sie leer geworden, nicht wieder eingemeischt wird:
so kann die Steuerbehörde verlangen, daß jene Meischgefäße für
den Tag oder die Tage des Nichtgebrauches schief gestellt werden.
Wenn eine Brennerey ganz ruht, tritt in der Regel Verschluß der
Geräthe an Ort und Stelle ein, über dessen Anlegung von dem Steuerbeam-
ten eine Verhandlung aufgenommen wird, welche bis zur Wiederabnahme des
Verschlusses in der Brennerey aufbewahrt werden muß. Ob innerhalb der
Betriebszeit einzelne Geräthe und welche außer Gebrauch zu setzen und wel-
ches der oben unter a bis d angegebenen Mittel dazu in Anwendung kom-
men soll, ist nach den Umständen von der Steuerbehörde zu bestimmen.
g. 8. )Verfabren
Wenn in den, im 8. 16 des Gesetzes erwähnten Fällen der Brennerey-z
betrieb unterbrochen wird: so ist dieses sogleich der Steuerbehorde anzuzeigen, ben des Ve-