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dere wird dem Brennereybesitzer zurückgegeben, welcher gehalten ist, noch vor dem
Anfange der ersten Einmeischung dasselbe an einem hellen Orte in der Brenne-
rey, welchen die Steuerbehörde dazu auswählt, anzuheften, und dort in einem
Behältnisse, über dessen Beschaffenheit die Steuerbehörde nähere Anleitung
geben wird, während der ganzen Dauer des angemeldeten Betriebes, unbe-
schädigt zu erhalten, damit die Aufsichtsbeamten, und jeder, der in die Bren-
nerey eintritt, alsbald solches einsehen können.
Wenn die Betriebszeit abgelaufen ist, muß dieses Eremplar von dem Bren-
nereybesitzer binnen drey Tager an das Steueramt zurückgeliefert und kann
alsdann gegen das Erstere ausgetauscht werden.
S. 11.
Vormeischbottige und Kühlgefäße dürfen nur frische, noch nicht gährende ree
Meische, auch nur in dem Verhaltnisse, wie die entsprechenden Meischbottige den Beirieb
leer oder weniger gefüllt sind, Meischwärmer und Meisch-Reservoirs aber nie w
andere, als reife Meische, auch nur während der Zeit, wo die Meischblasen fibe-
im Betriebe sind, enthalten.
8. 12.
Für jeden zur Einmeischung bestimmten Tag darf nicht unter 9 Eymer
46 Maaß 0,92 Nösel Weimarisch (600 Preußische Quart) Meischraum an- „he
gemeldet werden, auch sind kleinere Meischbottige, als von 4 Eymer 63 Maaß muA ant
0,46 Nösel Weimarisch (300 Preußische Quart) Inhalt nicht zulässig. Zeit.
Die Einmeischungen duͤrfen nur geschehen:
in den Monathen Oktober bis einschlüssig März, von Morgens 6 bis
Abends 10 Uhr,
in den übrigen Monathen aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
g. 18.
Dem Brennereybesitr bleibt zwar freygestellt, wie oft und wann er k n
während des Monathes, für welchen er den Betrieb angemeldet hat, die an- #rer
gemeldeten Meischboctige benutzen will, die Benutzung derselben muß jedoch e
in einer regelmäßigen Reihefolge dergestalt geschehen, daß in dem zuerst ge-
leerten Meischbottige auch mit der Einmeischung zuerst wieder begonnen wird.