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g. 14.
4. Benuhung Wenn die Bereitung und Aufbewahrung der Meische bis zum Abbrennen
st euerfreyer
Nebengefabe. derselben nicht in den versteuerten Meischbottigen allein geschehen soll, son—
dern dazu, oder zu einer mit der Branntwein-Fabrikation zu verbindenden
Hefenbereitung aus Meische, die steuerfreye Benutzung noch anderer Gefaͤße
oder Geraͤthe gewuͤnscht wird: so muß dazu die besondere Erlaubniß der Steuer-
behörde nachgesucht werden, welche dieselbe in der Regel unter den von
ihr festzusetzenden Kontrole-Bedingungen ertheilen wird, jedoch den Um-
ständen nach auch zu versagen befugt ist. Außerdem finden die allgemei-
nen Vorschriften wegen der An= und Abmeldung, Bezeichnung, Vermessung,
Beaufsichtigung und Benutung der Hauptgeräthe auch auf die Nebengefäße
Anwendung.
Eigenmaͤchtige Abweichungen von den allgemeinen Vorschriften oder von
den besonders festgesetzten Bedingungen fuͤr den steuerfreyen Gebrauch von
Nebengefaͤßen ziehen, neben den sonst etwa gesetzlich zur Anwendung kommen-
den Strafen die Versagung der fernern Erlaubniß, dergleichen Gefäße halten
und steuerfrey benutzen zu dürfen, nach sich.
g. 15.
VBelchraͤn- Dem Brennereybesitzer ist gestattet, die Meische entweder am öten oder
kennaesut, am Aten Tage nach der Einmeischung, den Tag derselben mitgerechnet, ab-
mht zubrennen und danach den Betriebsplan einzurichten. Die an Einem Tage
erieme bereitete Meische muß auch an Einem Brenntage vollständig abgeluttert
werden.
Ein früheres oder späteres Abbrennen der Meische ist in der Regel
nicht gestattet. Wird in außerordentlichen Fallen eine Ausnahme nöthig: so
muß zuvor dem Steueramte davon Anzeige gemacht, und dessen schriftliche
Genehmigung, welche jedoch bey Anträgen auf späteres Abbrennen nicht über
den vierten Tag hinaus gegeben wird, muß dem Betriebsplane beygeheftet
werden.
S. 16.
bb. Stunden. An den Tagen, wo Branntwein-Blasen zum Betriebe angemeldet sind,
darf in der Regel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebrannt
werden. Ist wegen der Stärke des Betriebes oder nach der Eigenthümlich-
keit des Brenngeschäftes oder in anderen besonderen Fällen eine Ausnahme
nöthig: so ist darauf bey der Steuerbehörde anzutragen, welche nach Prü-