Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 28. 
Für Brennereybetrieb, der ununterbrochen wenigstens sieben Tage fort- 6 ration 
gehen soll, kann auch und zwar auf diese oder längere Zeit innerhalb jeden r##en. 
Kalendermonathes Firation der Steuer eintreten. Diese wird dann berech- 
net nach Maßgabe der zu verwendenden Material-Gattung und derjenigen 
Menge dieses Materials, welche während der erklärten Betriebszeit ohne 
Unterbrechung mit den zum Gebrauche bestimmten Destillir = Gerathen nach 
ihrer Betriebsfähigkeit (s. 21) in Branntwein umgewandelt werden kann. 
Die Steuer-Kontrole beschränkt sich alsdann allein darauf, die Geräthe 
nur während der Betriebszeit außer Verschluß zu lassen, und dahin zu se- 
hen, daß keine höher besteuerten Material-Gattungen zur Verwendung auf 
Branntwein kommen. 
Die oben vorgeschriebene Material-Kontrole ruht für so firirte Bren- 
nereyen und sie sind nicht gehalten, besondere Betriebspläne abzugeben, oder 
ihre Material-Bestände nachzuweisen. Eine solche Steuer-Firation hängt 
übrigens von dem freyen Uebereinkommen der Verwaltung mit dem Steuer- 
pflichtigen ab, und es sind zu dem Ende die Bedingungen in der Firations- 
Bewilligung bestimmt auszudrücken. 
Die Steuerbehörde kann zu jeder Zeit die Firations = Bewilligung zurück- 
nehmen, wenn die Geräthe verändert umd die festgesetzten Bedingungen nicht 
erfüllt werden. 
#S#. 29. 
Brennereyen, welche außer den im F. 4 des Gesetzes genannten Stoffen auch 4 
Getreide, Kartoffeln 2c. auf Branntwein verarbeiten, sind in dieser Hinsicht n eene 
ganz nach den für die Branntweinbereitung aus solchen Materialien bestehen-= Ver Keneß 
den Vorschriften zu behandeln. feln. 
M.Mechte und 
g. 80. flichten der 
teuerbeam· 
Das Gebdude, in welchem eine Brennerey betrieben wird, wohin auch * zinu 
die Räume, in welchen die Gefäße zum Einmeischen, Abkählen, Kochen und Dieses 
Dämpfen des Materials aufgestellt sind, so wie die Gefäße, in welchen nicht ½ 
mehlichte Stoffe und die Räume, in denen außer Gebrauch gesetzte Theile des Steuerbeau- 
Destillir -Geräthes aufbewahrt werden, gehören, kann, sobald die Brennerey-. nech ver 
zum Betriebe angemelder ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Metgens en#
	        
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