Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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sen. Es wird diese Uebereinkunft hiermit genehmiget und soll die verabredete 
Versteinigung durch beyderseits Bezirksaͤmter vorgenommen werden. 
25a) Die Grenzirrung, welche zwischen den Fluren Mertendorf 
und Döllschütz wegen einer Triftlehde obwaltet, indem nach der Weimar' 
schen Behauptung die Grenze in gerader Richtung über einige Döllschützer Grund- 
sticke hinweg, Altenburg'scher Seits aber dieselbe im Wassergraben fortgezogen 
wird, ist bey der Konferenz am 4. Juny 1831 aus den im Protokolle vom 
gedachten Tage enthaltenen Gründen durch gütliche Uebereinkunft beseitiget wor- 
den, indem von Seiten des Großherzogthumes Weimar dessen Anspruch auf die 
steitige Fläche von Eintausend vier Hundert sieben und dreyßig Ruthen aufge- 
geben, letztere definitiv zu der Dollschützer Flur abgetreten, und nunmehr die 
Versteinigung der streitig gewesenen Fläche in der Maße vorgenommen werden 
soll, wie bey der Grenzbeziehung der beauftragten Bezirksämter am 9. July 
1825 von Seiten der Altenburg'schen Gemeinde Döllschütz die Flurgrenze in An- 
spruch genommen worden ist, nähmlich im Graben fort, worüber die beyderseiti- 
ge# Protokolle vom genannten Tage die genaueren Bestimmungen enthalten. 
25b0) Bey der Flur Pordorf und Hohendorf schwebte eine Irrung 
über das Befeuerungsrecht von acht und drey Achttheilen Ackern Landes, wel- 
che von Privaten in Hohendorf besessen werden und in Pordorfer Flur liegen. 
Sachsen-Altenburg behauptet im Besitze dieser Steuererhebung zu seyn, und daß 
die fraglichen Grundstücke zu den gehuften Gütern in Hohendorf geschlagen, auch 
mit diesen zusammen nach Altenburg versteuert würden. Da der Kurstaat Sach- 
sen bey'm Widerspruche Altenburgs die 1803 versuchte Besteuerung dieser acht 
id drey Achttheilen Acker wieder unterlassen hat: so wurde aus den im Konferenz- 
Wotokolle vom 9. Juny dieses Jahres angegebenen Gründen, laut Protokolls 
vom 14. Juny 1831, diese Irrung dahin verglichen, daß Weimar die Steuer- 
ethebung von jenen acht und drey Achttheilen Ackern, wie solche bisher ge- 
scehen, Altenburg ferner überläßt. 
26) Genehmigung wird hiermit ertheilt über die am 4. und 12. August 
1825 von den bepyderseits beauftragten Bezirksämtern Weida und Ronneburg 
vorgenommene Umgehung, Regulirung und Versteinigung der Landesgrenze zwischen 
den Fluren des Weimar'schen Dorfes Thränitz und des Altenburg'schen Dorfes 
Kaulitz, wie dieses die beyderseitigen Protokolle von den genannten Tagen ausweisen. 
27) Zwischen der Großherzoglich Weimar'schen Flur Wolfersdorf, im 
Amte Weida, und der Herzoglich Altenburg'schen Flur Gauern, Amtes Ron- 
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