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wird festgesetzt, daß, wo die Steueraͤmter mit zwey oder mehren Beamten
besetzt sind, die Dienststunden folgende seyn sollen:
Vormittags von 8 bis 12 Uhr, und Nachmittags von 2 bis 6 Uhr.
An anderen Orten sind die Dienststunden auf die Vormittagszeit von
9 bis 12 Uhr eingeschränkt. Wenn es nöthig ist, muß auch außer die-
ser Zeit die Abfertigung der Steuerpflichtigen möglichst bewirkt werden.
Abweichungen von vorstehenden Bestimmungen sollen an den Orten, wo der-
gleichen Statt finden, besonders bekannt gemacht werden.
kBZ S. 35.
Es ist Pflicht eines jeden Steuerbeamten, die Stenerpflichtigen anstän-
dig zu behandeln, bey seinen Dienstverrichtungen bescheiden zu verfahren, und
seine Nachforschungen und Revisionen nicht über den Zweck der Sache aus-
zudehnen.
Von den Steuerpflichtigen wird aber auch erwartet, daß sie ihrerseits
zu keinen Beschwerden über ihr Betragen gegen die Steuerbeamten Anlaß
geben werden.
g. 36.
Insbesondere dürfen die Steuerbeamten unter keinen Umständen für ir-
gend ein Dienstgeschäft, ein Entgeld oder Geschenk, es sey an Geld, Sachen
oder Dienstleistung, es habe Nahmen wie es wolle, verlangen oder annehmen.
g. 37.
Außer den bestimmten Steuersätzen wird nichts erhoben; Quittungen und „un
Bescheinigungen der Steuerbehörden werden gebührenfrey ertheilt.
§. 38.
Die Erhebung der Branntweinsteuer geschieht durch Steuerdmter (Rezep-
turen), welche an den Orten, wo die Staatsverwaltung es angemessen erach-
tet, eingerichtet werden sollen.
Diese Hebestellen liefern die eingegangenen Steuern an die betreffende
Kreiskasse ab und haben dem Grohherzoglichen Landschafts-Kollegium über
ihre Kasseverwaltung Rechnung zu legen.
Die Beaufsichtigung der Brennereyen erfolgt durch die für diesen Zweck
angestellten Steueraufseher und durch die den letzreren vorgesetzten Ober-
Kontroleurs.
3) Anständi-
ges Verbalten
Seeten die
teUerpflich
uigen.
3) Ablebnen
ron Geschen-
5) Unzulässig-
keit Ne-
benerbebun-
gen.