I. Abschnitt.
Von der Weinsteuer.
g. 1.
Von den im Lande erzeugten Weine soll eine Steuer erhoben werden,
welche nach der verschiedenen oͤrtlichen Beschaffenheit
inder ersten Klasse auf 1 thlr. 5 Konv. G. (1# #thlr. 49. Pr. Cour.
— zweyten — — — . 19 5 — — (— -20= — )
— nien — — — 13 . — ——1— –
— vierten — — — 9 8.. — — —. 10 — —)
— fünften — — — 2 7- 91= — — (— s 8.. — — )
— sechsten — — — 5-10 = #1. = 6 — —)
für jede 76 Maaß, 1,29 Nösel Weimarisch E Gemäß (1 Eymer zu 60 Quar-
ten Preußisch) bestimmt wird.
g. 2.
Die Weinberge und Weingaͤrten sollen nach ihrer Lage und Beschaffen-
heit in Bezirke eingetheilt, und es soll fuͤr jeden derselben, im Voraus fuͤr
mehre Jahre, die Steuerklasse bestimmt werden, welche auf den darin ge-
wonnenen Wein anzuwenden ist.
*
Diese Bezirke können nach der Oertlichkeit mehre Gemeinden ode. eine
einzelne Gemeinde, oder auch nur einzelne Weinberge umfassen, je nachdem
der darin erzeugte Wein auf einem oder mehren Kelterhausern zusammen-
gekeltert zu werden pflegt, oder sonst ziemlich von einerley Beschaffenheit und
Preise ist, und unter einerkey Nahmen zum Verkaufe kommt.
Die Klassifikation wird zur Prüfung und Genehmigung durch das Land-
schafts-Kollegium an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement
der Finanzen, eingesendet.
S. 4.
Der Steuerentrichtung wird die Menge des gewonnenen Mostes, noach
Abzug von funfzehen Prozent, zu Grunde gelegt.
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Die Steuerbehörde macht jährlich, Behufs der Steuerermittelung, den
Zeitraum bekannt, wo jeder Weinbauer verpflichtet seyn soll, den Betrag sei-
nes Gewinnes nach Eymern der Stenerbehörde anzuzeigen, der Wein mag sich
noch in Butten befinden oder auf Fässer geschlagen seyn. Jeder Eigenthümer