Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

I. Abschnitt. 
Von der Weinsteuer. 
g. 1. 
Von den im Lande erzeugten Weine soll eine Steuer erhoben werden, 
welche nach der verschiedenen oͤrtlichen Beschaffenheit 
inder ersten Klasse auf 1 thlr. 5 Konv. G. (1# #thlr. 49. Pr. Cour. 
— zweyten — — — . 19 5 — — (— -20= — ) 
— nien — — — 13 . — ——1— – 
— vierten — — — 9 8.. — — —. 10 — —) 
— fünften — — — 2 7- 91= — — (— s 8.. — — ) 
— sechsten — — — 5-10 = #1. = 6 — —) 
für jede 76 Maaß, 1,29 Nösel Weimarisch E Gemäß (1 Eymer zu 60 Quar- 
ten Preußisch) bestimmt wird. 
g. 2. 
Die Weinberge und Weingaͤrten sollen nach ihrer Lage und Beschaffen- 
heit in Bezirke eingetheilt, und es soll fuͤr jeden derselben, im Voraus fuͤr 
mehre Jahre, die Steuerklasse bestimmt werden, welche auf den darin ge- 
wonnenen Wein anzuwenden ist. 
* 
Diese Bezirke können nach der Oertlichkeit mehre Gemeinden ode. eine 
einzelne Gemeinde, oder auch nur einzelne Weinberge umfassen, je nachdem 
der darin erzeugte Wein auf einem oder mehren Kelterhausern zusammen- 
gekeltert zu werden pflegt, oder sonst ziemlich von einerley Beschaffenheit und 
Preise ist, und unter einerkey Nahmen zum Verkaufe kommt. 
Die Klassifikation wird zur Prüfung und Genehmigung durch das Land- 
schafts-Kollegium an das Großherzogliche Staats-Ministerium, Departement 
der Finanzen, eingesendet. 
S. 4. 
Der Steuerentrichtung wird die Menge des gewonnenen Mostes, noach 
Abzug von funfzehen Prozent, zu Grunde gelegt. 
3 
Die Steuerbehörde macht jährlich, Behufs der Steuerermittelung, den 
Zeitraum bekannt, wo jeder Weinbauer verpflichtet seyn soll, den Betrag sei- 
nes Gewinnes nach Eymern der Stenerbehörde anzuzeigen, der Wein mag sich 
noch in Butten befinden oder auf Fässer geschlagen seyn. Jeder Eigenthümer
	        
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