Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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. 12. 
Wird Wein vor dem 1. August des auf seine Erzeugung folgenden Jah- 
res verkauft: so muß die Steuer jedenfalls vor der Ablieferung desselben ent- 
richtet werden; übernimmt hierbey der Käufer die Steuerzahlung: so ist er 
verbunden, dem Weinbauer die Steuerquittung einzuhändigen; es steht ihm 
jedoch frey, sich von der Steuerbehörde eine Duplikat-Quittung geben zu laf- 
sen. Geschieht die Ablieferung des verkauften Weines nach dem Abstiche: so 
erfolgt die Versteuerung unmittelbar nach den im §. 1 vorgeschriebenen 
Saätzen; geschieht sie vor dem Abstiche: so werden nach §. 4 von der abgelie- 
ferten Quantität Wein funfzehen Prozent abgerechnet, und von dem Ueberreste 
wird die Steuer nach jenen Satzen entrichtet. 
g. 183. 
Mit dem 1. August des auf die Erzeugung des Weines folgenden Jab- 
res wird von sämmtlichen Weinbauern die Steuer nach den fuͤr jeden Ort 
in Gemäßheit der §I#§. 1 und 2 festgestellten Sätzen erhoben. Hat nach §. 
12 schon früher eine theilweise Steuerentrichtung Statt gefunden: so werden 
die darüber ertheilten Steuerguittungen bey der Zahlung in Arrechnung 
gebracht. 
. 14. 
In Jahren, wo ungewöhnlich schlechter Wein gekeltert wird, kann m# 
Genehmigung der obersten Finanz-Behörde die Steuer bis auf drey Viertel 
oder bis auf die Halfte ermäáßigt werden, welche Ermäßigung nach Verhült- 
niß der Weinpreise um die Zeit des ersten Abstichs zu den Preisen gewöhn- 
licher Weinjahre festgesetzt wird. 
g. 15. 
Diejenigen, welche Weinbau betreiben, verfallen in die Strafe der De- 
fraudation, wenn sie Gewerbshandlungen, von deren Ausübung dem Staate 
eine Abgabe zu entrichten ist, entweder gar nicht oder unrichtig anzeigen. 
Insbesondere findet diese Strafe dann Anwendung, wenn in den Anmeldun- 
gen über den Ertrag der Ernte solcher über u# zu gering angegeben ist, 
oder bey der Revision Vorräthe an früher nicht bezeichneten Orten vorge- 
funden werden. · 
II. Abschnitt. 
Von der Tabakssteuer. 
1 16. 
Von den im Lande erzeugten Tabaksblättern wird nach der Größe der 
alljährlich mit Tabak bepflanzten Grundfläche eine Steuer in vier Abstufungen
	        
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