Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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entrichtet, welche von je 4,18 URuthen Weimar'schen Revisions-Maaß 
(6 ORuthen Preußisch) mit Tabak bepflanzten Bodens, 
in der ersten Klasse Gr. 7 15, Pf. Konv. Geld Gr. 9#. Preuß. Cour. 
- 
= zweyten -103 - 
-2 dritten - ; : 111 2 2 (3 -3 25 
vierten 2 33 - (2 - 4 * 
beträgt. 
9. 17. 
Nach welchem dieser Sätze die Steuer nach Umständen bezirksweise zu 
entrichten ist, soll durch das Landschafts-Kollegium im Einverstandnisse mit 
der Landes-Direktion zeitweise ermittelt und in Vorschlag gebracht, von dem 
Großherzoglichen Staats-Ministerium aber festgestellt werden. 
S. 18. 
Wo die Quadrat-Ruthenzahl der Gesammtfläche, von welcher die Steuer 
erhoben wird, durch sechs nicht theilbar ist, bleibt das unter 6 □Ruthen Preu- 
ßisch (4,18 □URuthen Weimarisch) betragende Maaß bey der Steuer unbe- 
rücksichtigt. 
S. 19. 
Jeder Besiber einer mit Tabak bepflanzten Grundfläche von 4,18 CRr-P 
then Wcimarisch (6 □Ruthen Preußisch) oder mehr, ist verbunden, vor Ablauf 
des Monats. July der Steuerbehörde die bepflanzten Grundstücke einzeln nach 
ihrer Lage und Größe in Morgen und Quadrat-Ruthen genau und wahr- 
haft, schriftlich oder auch mündlich, anzugeben, worüber er von derselben eine 
Bescheinigung erhält. 
. W. 
Die Steuerbehörde prüft diese Angaben auf dem einfachsten und zuver- 
lässigsten Wege, ohne daß dadurch jedoch dem Tabakspflanzer besondere Ver- 
messungskosten verursacht werden dürfen. Die Gemeindebcamten sind verpflich- 
tet, sie bey dieser Prüfung zu unterstütben. 
g. 21. 
Nach geschehener Pruͤfung der Abgaben wird dem Tabakspflanzer die 
zu entrichtende Steuer berechnet und bekannt gemacht. Die Zahlung muß 
erfolgen, sobald der Steuerschuldner die Hälfte seines Erntegewinnes in an-
	        
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