686
dere Hönde bringk, oder wenn eine Veräußerung des Tabaks fröher nicht
Statt gefunden hat, bis zum 1. August des nach der Ernte folgenden Jahres.
§. 22.
Der Eigenthämer, Pächter oder andere Besiber eines mit Tabak be-
pflavzten Grundstückes haftet für den vollen Betrag der Steuer, auch wenn
er den Tabak gegen einen bestimmten Antheil oder unter sonstigen Bedin-
gungen durch einen andern hat anpflanzen und behandeln lassen.
g. 23.
Treten gaͤnzlicher Mißwachs oder andere Unfaͤlle ein, die außerhalb des
gewöhnlichen Witterungswechsels liegen und die Ernte ganz oder zum größ-
ten Theile verderben: so soll die Steuer nach dem Umfange des Schadens
erlassen werden.
g. 24.
Sowohl wegen Anmeldung und Revision der Tabakspflanzungen als we-
gen des Remissions-Verfahrens sind die von der obersten Finanz-Behörde
deshalb zu ertheilenden näheren Vorschriften zu befolgen.
g. 25.
Wer eine mit Tabak bepflanzte Bodenfläche unrichtig angiebt, oder ganz
verschweigt, macht sich einer Steuer -Defraudation schuldig, sobald das ver-
schwiegene Flächenmaß über den zwanzigsten Theil des ganzen mit Tabak be-
pflanzten Bodens und 4,18 □Ruthen Weimarisch (6 U□Ruthen Preußisch) oder
mehr beträgt. Ist der Unterschied zwischen der Angabe und dem Befunde
geringer: so wird davon bloß die Steuer ohne weitere Strafe erhoben.
MI. Abschnitt.
Bestimmungen, welche die Wein= und die Tabakssteuer zugleich
angehen.
S. 26.
Wegen richtiger Erhebung und Berechnung der Gefälle kommen die Be-
stimmungen im §. 17 des Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins vom
heutigen Tage zur Anwendung.