Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 27. 
Personen, welche Weinbau treiben, sind verpflichtet, den kontrolirenden 
Beamten die Behaͤltnisse, wo der Erntegewinn sich befindet, Behufs der Re- 
vision und Ermittelung der Steuern (§. 6) nachzuweisen und zu öffnen. 
Auch muß den Steuerbeamten fernerhin, so lange der Steuerbetrag kre- 
ditirt worden, gestattet werden, noch unversteuerte Bestände in soweit nach- 
zusehen, wie erforderlich seyn möchte, sich von der Größe des Vorrathes in 
Beziehung auf die Sicherheit der verschuldeten Steuer und der etwa ein- 
getretenen Zahlungsverpflichtung (§9. 12 und 13) zu überzeugen. 
Gleiche Befugniß hat die Steuerbehörde in Betreff der Bestände an Ta- 
baksblättern, so lange der Steuerbetrag kreditirt ist (S. 21). « 
Dergleichen Revisionen und Nachsuchungen dürfen nur von Morgens 
6 bis Abends 9 Uhr Statt finden. 
g. 28. 
Wegen der Befugniß der Steuerbeamten zu Haussuchungen, wegen des 
Verhaltens derjenigen, bey welchen revidirt wird, wegen der Dienststunden und 
bereiten Abfertigung, wegen des Verhaltens der Steuerbeamten und Steuer- 
pflichtigen gegen einander, gelten die Vorschriften in den §§. 31 bis 36 ein- 
schlüssig der Ordnung zu dem Gesebe wegen Besteuerung des Branntweins. 
g. 29. 
Die Strafe der Defraudation besteht in einer Geldbuße, welche dem 
vierfachen Betrage der vorenthaltenen Gefälle gleichkommt. 
Die Abgaben sind von der Strafe unabhängig zu entrichten. 
g. 30. 
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Bestrafung wird die 
Strafe auf den achtfachen Betrag der Abgaben bestimmt. 
K 31. 
Im dritten Falle der Uebertretung, nach vorhergegangener zweymaliger 
Bestrafung, ist der sechszehenfache Betrag der nicht erlegten Abgabe als Strafe 
verwirkt. 
—*“‘e 
Die Uebertretung aller anderen in diesem Gesetze und in den besonderen 
Regulativen gegebenen Vorschriften, worauf eine Strafe ausdrücklich nicht ge- 
setzt worden, wird mit einer Geldbuße von Einem bis Zehen Thalern geahnder.
	        
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