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und ihrer Kassenverwaltung unter dem Großherzoglichen Landschafts-Kolle-
gium, dem sie die eingenommenen Gelder abzuliefern, Rechnung abzulegen und
Rechnungs-Ertrakte, so wie Nachweisungen über den Betrieb der Brenne-
reyen terminlich einzureichen haben.
Ueber dasjenige, was von diesen Stellen hierbey im Einzelnen wahrzu-
nehmen ist, wird von dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium besondere
Anweisung erfolgen.
g. 3.
Die unmittelbare Aufsicht auf die Branntwein-Brennereyen wird in jedem
Empfangsbezirke durch einen oder mehre Steueraufseher geführt.
. 4.
Den Steueraufsehern sind Ober-Steuer-Kontroleurs vorgesetzt, deren
Geschäftsbereich sich über einen oder mehre Empfangöbczirke erstreckt. Die-
selben nehmen an dem unmittelbaren Steueraufsichts-Dienste Theil und leicen
und kontroliren denselben, soweit er durch die Steueraufseher geführt wird.
Letztere sind verbunden, den Dienstanweisungen der Ober-Kontroleurs pünkt-
lich und genau nachzukommen.
Die Revisions-Befugniß der Ober-Kontroleurs erstreckt sich auch auf
die Geschäftsführung der Steuerämter (K. 1).
g. 5.
Die Kontrole des gesammten Dienstes in Bezug auf die Branntwein-
Steuer wird unter Leitung des unterzeichneten Staats-Ministeriums, Departe-
ment der Finanzen, durch den gemeinschaftlichen General-Inspektor geübt.
Die für diesen Dienst, er treffe die Erhebung oder Kontrolirung der Steuet,
angestellten Beamten sind zur Befolgung der von ihm innerhalb der Gren-
zen seiner Dienst-Instruktion zu erlassenden Anordnungen verbunden.
Wenn die dem General-Inspektor beygeordneten Amtsgehülfen Berei-
sungen vornehmen und Dienst-Revisionen abhalten: so treten sie in dieser
Beziehung ganz in die Stelle desselben.