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fertigung eingereicht, und nach den beziehungsweise sub B, C und D. bey-
Iliegenden Mustern angefertigt.
Die zu jeder Branntwein- Blase gehörigen Helme, Kühler, Meisch= und
Vorwärmer bilden mit derselben ein Destillir-Geräth und erhalten daher die
nähmliche Nummer.
Die Nummern mehrer Destillir-Geräthe sind unter sich für jede Bren-
nerey fortlaufend, sämmtliche übrigen Geräthe erhalten eine besondere Num-
mer in jeder Brennerey von 1 an.
Eine Aenderung und umzeichnung der Nummern, bloß um Lücken in der
Reihefolge auszufüllen, ist nicht nöthig, dagegen müssen neu hinzutretende
Geräthe die in der Folgeordnung fehlenden Nummern erhalten.
g. 9.
Die Einreichung der Geräthsnachweisungen ist nothwendig:
a) wenn Jemand eine bestehende Brennerey nach der Publikation des
Steuergesetzes fortbetreiben, oder künftig eine neue Brennerey errich-
ten will,
b) wenn die Betriebsräume verandert oder die Geräthe in andeke Raume
gebracht werden,
c) wenn die vorhandene Nachweisung irgendwo undeutlich geworden ist.
Die Einreichung einer Veränderungsanzeige erfolgt Seitens der Bren-
nereybesitzer, so oft neues Geräthe angeschafft, oder das vorhandene abge-
schafft, abgeändert oder in den bisherigen Räumen anders aufgestellt wird.
Seitens anderer Personen aber nur, so oft sie ein vollständiges Destillir-Ge-
rathe oder einzelne Theile desselben (§. 8) aus ihren Händen geben. Ein
Brennereybesitzer hat, so oft er über eine im Betriebe befindliche -oder in Be-
trieb zu setzende Brennerey eine Geräthenachweisung oder eine Veränderungs-
anzeige einreicht, jedesmahl auch einen Grundriß dann beyzufügen, wenn die
Stellung oder die Bezeichnung des Geräthes eine Aenderung erleidet.
ou10.
Sobald eine Geräthenachweisung, eine Veränderungsanzeige oder ein
Grundriß eingeht, hat die Hebestelle das eine Eremplar sofort mit einer
Bescheinigung zu versehen und dem Anmeldenden zurück zu geben.
. 11.
Das andere Erxemplar der Geräthenachweisung oder Veränderungs-
anzeige, sowie des dabey befindlichen Grundrisses, wird, wenn eine Vermes-