Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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g. 15. 
Nach den Resultaten der oͤrtlichen Untersuchung und beziehungsweise der 
Vermessung hat der Ober-Kontroleur oder Steueraufseher, wenn es noͤ- 
thig ist, sowohl das in seinen Haͤnden befindliche Exemplar der Geraͤthe- 
nachweisung oder Veraͤnderungsanzeige und des Grundrisses, als das Erxem- 
plar des Brennereyinhabers zu berichtigen, demnaͤchst die Richtigkeit beyder 
Exemplare zu bescheinigen und das eine nebst der einen Ausfertigung der 
Vermessungsverhandlung dem Brennereybesitzer zuruͤckzugeben, das andere aber, 
nebst der zweyten Auofertigung der Vermessungsverhandlung an die Hebestelle 
zu befoͤrdern, welche nunmehr die Eintragung in das Inventarium (8. 11) 
vervollstaͤndigt und die Belege (J. 7) zu den Akten bringt. 
Sollten jedoch Geraͤthe in einen andern Steuerbezirk uͤbergehen: so 
wird die von dem Ober-Kontroleur oder Steueraufseher bescheinigte An- 
zeige vorher noch der Hebestelle des Bestimmungsortes übersandt, welche nach 
erfolgter Anmeldung des Geräthes die auf dem Formular vorgedruckte Zu- 
gangsbescheinigung vollzieht, und die so bescheinigte Anzeige der Hebestelle 
des Abgangsortes zurücksendet. 
d. 16. 
n escen Sobald Betriebsanmeldungen bey der Hebestelle eingehen, sind solche 
urielsamet, von derselben nach den in der Steuerordnung enthaltenen Vorschriften über 
rsen den Brennereybetrieb zu prüfen und in Bezug auf den Geraäthebestand mit 
res Beimieds dem Inventarium zu vergleichen. Findet sich dabey nichts zu erinnern: so 
znd derele ist für Meischbrennereyen der zu versteuernde Meischraum festzustellen und 
, Leuer, t der Steuerbetrag zu berechnen, worauf die Betriebsanmeldung in die vier 
rirten Veen= ersten Spalten des nach dem Muster zu führenden Anmeldungs-Registers 
nereyen. eingetragen, mit der Nummer desselben versehen, von der Hebestelle vollzo- 
pgen, und ein Eremplar davon dem Brennereybesitzer zurückgegeben wird. 
Bey Berechnung der Meischbottich = Steuer bleibt der überschießend 
Rauminhalt, welcher nicht rolle 25 Maaß Weimarisch (20 Quart Preußisc) 
erreicht, außer Betracht. 
Auch bleiben bey der Geldberechnung in der Betriebsnachweisung Be- 
träge unter ½ ggr. außer Ansatz, wogegen die Bruchtheile eines Groschens 
von ½ und darüber für einen vollen Groschen gerechnet werden. 
Da die Betriebsanmeldungen drey Tage vor Anfang des Betriebes ein- 
gereicht werden müssen: so haben die Hebestellen hinreichende Zeit, die ihnen
	        
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