Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

646 
b) Behauptet ein Brenner auch mit der bis 9 Uhr Abends verlaͤngerten 
Brennfrist zum bloßen Abluttern nicht fertig werden zu koͤnnen: so 
muß ihm uͤberlassen bleiben, seine Einmeischungen, soweit noͤthig, jedoch 
nicht unter das gesetzliche Minimum von 750 Maaß (600 Quart) 
Meischraum fuͤr den Tag, zu vermindern, oder sein Brenngeraͤth der- 
gestalt zu verbessern, daß er der Vorschrift genuͤgen kann. Lassen die 
Brenngeraͤthe wegen ihrer eigenthuͤmlichen Beschaffenheit oder wegen 
raͤumlicher Beschraͤnktheit der Brennerey, oder aus sonstigen oͤrtlichen 
Ursachen eine Verbesserung durchaus nicht zu, und sollte auch selbst 
dann, wenn nicht viel mehr als 750 Maaß (600 Quart) Meischraum 
fuͤr einen Meischtag angemeldet sind, die Meische dennoch bis 9 Uhr 
Abends nicht abgeluttert werden können: so kann eine weitere Verlän- 
gerung der Brennfrist, jedoch in diesem Falle nicht über 11 Uhr Nachts 
hinaus, zugestanden werden. 
Brennereyen, in denen ganz neue, oder Behufs des schnellern Meisch- 
abtriebes in der Konstruktion wesentlich veränderte Destillir-Geräthe auf- 
gestellt werden, haben auf eine Verlängerung der 14stündigen Brenn- 
frist zum Abluttern keinen Anspruch. 
Brennereyen, welche auf einen fabrikmäßigen, Tag und Nachte fortge- 
henden Betrieb eingerichtet sind und mit der Verarbeitung der tägüch 
bereiteten Meische für ihr Destillir-Geschäft auf 24 Stunden volle Be- 
schäftigung haben, können, wenn nicht besondere Gründe entgegenste- 
hen, die Erlaubniß zum Nachtbrennen erhalten. 
Allgemeine Bedingung einer jeden Verlängerung der Brennfrist bis 9 
Uhr Abends (a) oder darüber (b) ist, daß den Steuerbeamten die 
Befugniß eingeräumt werde, noch innerhalb einer Stunde nach Ablauf 
der verlängerten Brennfrist die Brennerey revidiren zu können. 
Bis wohin eine Erweiterung der Brennfrist in den zulässigen Fällen 
bewilligt worden, muß von der Hebestelle in der Betriebsanmeldung 
bemerkt werden. 
6 
– 
d 
·# 
g. 19. 
Es ist nicht nothwendig, daß innerhalb der 14stuͤndigen Frist eines ge- 
woͤhnlichen Brenntages, außer der Ablutterung der Meische, auch noch das 
Uebertreiben des Lurters (die Weinbereitung) mittelst einer zweyten oder fer- 
neren Destillation vorgenemmen, mithin die voͤllige Verarbeitung der Meische 
zu Branntwein beendigt werde, vielmehr bleibt es jedem Brenner, der nach
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.