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b) Behauptet ein Brenner auch mit der bis 9 Uhr Abends verlaͤngerten
Brennfrist zum bloßen Abluttern nicht fertig werden zu koͤnnen: so
muß ihm uͤberlassen bleiben, seine Einmeischungen, soweit noͤthig, jedoch
nicht unter das gesetzliche Minimum von 750 Maaß (600 Quart)
Meischraum fuͤr den Tag, zu vermindern, oder sein Brenngeraͤth der-
gestalt zu verbessern, daß er der Vorschrift genuͤgen kann. Lassen die
Brenngeraͤthe wegen ihrer eigenthuͤmlichen Beschaffenheit oder wegen
raͤumlicher Beschraͤnktheit der Brennerey, oder aus sonstigen oͤrtlichen
Ursachen eine Verbesserung durchaus nicht zu, und sollte auch selbst
dann, wenn nicht viel mehr als 750 Maaß (600 Quart) Meischraum
fuͤr einen Meischtag angemeldet sind, die Meische dennoch bis 9 Uhr
Abends nicht abgeluttert werden können: so kann eine weitere Verlän-
gerung der Brennfrist, jedoch in diesem Falle nicht über 11 Uhr Nachts
hinaus, zugestanden werden.
Brennereyen, in denen ganz neue, oder Behufs des schnellern Meisch-
abtriebes in der Konstruktion wesentlich veränderte Destillir-Geräthe auf-
gestellt werden, haben auf eine Verlängerung der 14stündigen Brenn-
frist zum Abluttern keinen Anspruch.
Brennereyen, welche auf einen fabrikmäßigen, Tag und Nachte fortge-
henden Betrieb eingerichtet sind und mit der Verarbeitung der tägüch
bereiteten Meische für ihr Destillir-Geschäft auf 24 Stunden volle Be-
schäftigung haben, können, wenn nicht besondere Gründe entgegenste-
hen, die Erlaubniß zum Nachtbrennen erhalten.
Allgemeine Bedingung einer jeden Verlängerung der Brennfrist bis 9
Uhr Abends (a) oder darüber (b) ist, daß den Steuerbeamten die
Befugniß eingeräumt werde, noch innerhalb einer Stunde nach Ablauf
der verlängerten Brennfrist die Brennerey revidiren zu können.
Bis wohin eine Erweiterung der Brennfrist in den zulässigen Fällen
bewilligt worden, muß von der Hebestelle in der Betriebsanmeldung
bemerkt werden.
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g. 19.
Es ist nicht nothwendig, daß innerhalb der 14stuͤndigen Frist eines ge-
woͤhnlichen Brenntages, außer der Ablutterung der Meische, auch noch das
Uebertreiben des Lurters (die Weinbereitung) mittelst einer zweyten oder fer-
neren Destillation vorgenemmen, mithin die voͤllige Verarbeitung der Meische
zu Branntwein beendigt werde, vielmehr bleibt es jedem Brenner, der nach