Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

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falls nach dem unstreitigen Grenzsteine c. Die beyderseits beauftragten Justiz-Aem- 
ter haben sich bey der Grenzbeziehung am 6. Oktober 1829 über diese Irrung 
miteinander dahin verglichen, daß das streitige Fleck an 22 Quadrat-Ruthen 
gleichmäßig getheilt und mumehr die Landeshoheits-Grenze in der Mitte des 
streitigen Platzes, ndhmlich von a über e, welcher Punkt einstweilen mit einem 
Dfahle bezeichnet worden, nach c gezogen werden solle, welcher Vergleich hiermit 
genehmigt wird. 
35) Zwischen der Weimar'schen Flur Breitenhayn und der Altenburg’= 
schen Flur Bremsnitz am Meusebacher Wege, da, wo die Großherzog- 
lich Weimar'sche Domanial = Waldung mit dem Grundstücke des Einwohners 
Georg Friedrich Schmidt aus Bremönitz zusammen stößt, haben in dlteren Zeiten 
Grenzirrungen Statt gefunden. Bey der am 6. Oktober 1829 vorgenommenen 
Grenzbeziehung der beyderseits kommittirten Aemter hat sich jedoch ergeben, daß 
an dieser Stelle keine Differenz vorliegt, obschon besondere Grenzzeichen nicht 
vorhanden waren, weshalb diese Grenzstrecke, ganz in Gemäßheit der kommissari- 
schen Vereinigung und der bepyderseits darüber aufgenommenen Protokolle vom 
6. Dktober 1829, so wie der gefertigten Zeichnung unter Nr. 10B, versteinigt 
werden soll. 
36) Bey der von beyderseitigen beauftragten Aemtern am 6. Dktober 1829 
vorgenommenen Grenzbeziehung ist die Irrung zwischen der Grohherzoglich 
Weimar'schen Domanial-Waldung in der Stanauer Flur und dem Holz- 
grundstücke des Einwohners Georg Friedrich Schmidt aus Bremsnitz im 
Bremsnitzer Flur, am heiligen Baumc, in der Masie beygelegt worden, 
daß Herzoglich Altenburg'scher Seits die von Weimar in Anspruch genommene Grenz- 
linie als die richtige anerkannt wurde. Die anscheinende Differenz ist nur dadurch 
veranlaßt worden, daß der gedachte Einwohner Georg Friedrich Schmidt aus 
Bremsnitz auf unstreitigem Großherzoglich Weimar'schen Gebiethe in der Herr- 
schaftlichen Waldung einen Baum umgefällt und diesen weggefahren; auch nunmehr 
Ersatz dafür der Großherzoglichen Kammer in Weimar zu leisten hat, wie dieses 
alles die beyderseitigen Protokolle vom 6. Oktober 1829 ausweisen. 
37) Unfern des heiligen Baumes fand zwischen den Fluren Stanau Wei- 
mar'scher Seits und Bremönib Altenburg'scher Seits eine Grenzirrung 
Statt. Von Seiten Weimars wurde nähmlich die Flur= und Landesgrenze von 
dem unstreitigen Grenzsteine a der bepliegenden Zeichnung unter 11 A über b,
	        
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