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H Wo in Meischbrennereyen der fertige Branntwein durch fernere De-
stillation zu Spiritus rektifizirt oder über Ingredienzien abgezogen
wird, kann solches an allen Tagen in der gewöhnlichen Brennzeit ge-
schehen, wo nach dem Obigen der Blasenbetrieb zum Luttern und zur
Weinbereitung zulässig ist. Es muß jedoch in der Betriebsanmeldung
von dem Brenner agegeben werden, an welchen Tagen und mit wel-
chen dann ausschlüssig nur zu diesem und nicht auch zu anderem Be-
hufe zu benutzenden Blasen rektifizirt oder destillirt werden soll.
g. 20.
Brennereybesiber, welche die Strafe der Steuer-Defraudation ver-
wirken, haben auf Verlängerung der Brennfrist (. 18) und auf besondere
Weintage (C. 19) keinen Anspruch, sondern werden auf die 14stündige Brenn-
frist und die gewöhnlichen Brenntage beschränkt.
#§#. 21
u. Ver ftru Wenn Besitzer von Brennereyen aus nicht mehlichten Stoffen auf Fira-
reyen. tion der Steuer (S. 28 der Steuerordnung) antragen und der Antrag du-
lässig befunden wird, ist dabey in folgender Art zu verfahren.
Bey der Berechnung des Betriebes sind mit Rücksicht auf die nokhwen-
dige Zeit zur Ruhe und Reinigung der Geräthe, auf nachtliche Störung und
sonstige Erschwerungen des möglichst schnellen Ganges
a) auf jede volle Woche nur sechsmahl 21 Betriebsstunden,
b) auf jeden vollen Kalendermonath nur vier und zwanzigmahl 21 Be-
triebsstunden und
D) für jeden Tag über eine volle Woche nur 21 Betriebsstunden, also
beyspielsweise für eine volle Woche und drey Tage oder überhaupt für
10 Tage nur neunmahl 21 Bertriebsstunden,
in Anschlag zu bringen.
Es wird von dem Steueramte mit dem Brennereybesitzer ein Firations-
Vertrag abgeschlossen, worin zu bedingen ist, daß
1) die Dauer des festgestellten Brennereybetriebes nicht überschritten wer-
den darf;
2) während dieser Betriebszeit:
a) keine andere Destillir-Gerathe, als die dazu- nahmentlich bestimm-
ten benutzt,